Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Schilderung ist durch die Bestätigungs-E-Mail eine Zusage zu den dort genannten Konditionen erfolgt. Daraus ergeben sich vorvertragliche Ansprüche gemäß § 311 Abs. 2 BGB
und daraus folgend i.V.m. § 280 BGB
Schadensersatzansprüche für Sie. Davon ausgehend, dass üblicherweise gemäß den gesetzlichen Regelungen in Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart wird mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen, gegebenenfalls war ähnliches in dem Arbeitsvertrag enthalten, wird sich ein Schadensersatzanspruch unter Beachtung dieser Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers in dem Verdienstausfall von 2 Wochen bestimmen abzüglich von Leistungen, die Sie gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitsamt beanspruchen können. Sollten längere Kündigungsfrist in dem Vertrag gestanden haben, so ist der Schadensersatz in Form des Verdienstausfalles für diese Dauer zu berechnen.
Des Weiteren können Sie gegebenenfalls entstandene Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch beanspruchen, sofern dies vorab nicht ausgeschlossen wurde.
Nach der Schilderung werden Ihnen weitere Schadensersatzansprüche nicht zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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E-Mail:
Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank, dass Sie sich meiner Angelegenheit angenommen haben.
Tatsächlich steht im Vertragsentwurf eine Probezeit von 6 Monaten sowie:
"Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor Ende der Befristung von beiden Seiten möglich.
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Falle einer Kündigung ist
der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist unter Fortzahlung
der vereinbarten Vergütung, jedoch ohne Zulagen, von der Arbeit freizustellen"
Verstehe ich Sie richtig:
Ich habe KEINE Erfolgsaussicht auf Schadensersatz weil ich ein anderes Stellenangebot abgelehnt habe, um dieses Anstellungsverhältnis antreten zu können?
Ist die letzte Aussage (man nimmt Abstand von meiner Bewerbung) als Kündigung anzusehen und ich hätte somit nur Anspruch auf die zwei Wochen?
Vielen Dank
Ein Vertrag ist noch nicht entstanden, da man sich nicht einig geworden ist und kein Vertrag abgeschlossen oder unterschrieben wurde. Lediglich ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis und daher werden analog die zwei Wochen als Schadensersatz möglich sein. Denn wen der Vertrag zustanden gekommen wäre, dann hätte der Arbeitgeber am ersten Tag das Verhältnis ebenso mit der Frist von zwei Wochen kündigen können, in der Probezeit ohne Grund. Ein höhere Schaden ist Ihnen somit nicht entstanden. Da man betrachten muss, welchen Nachteil Sie erlitten haben und das sind die zwei Wochen Kündigungsfrist.