Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Soweit gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Beförderungserschleichung nach § 265a StGB
anhängig ist und Ihnen nunmehr durch die Ermittlungsbehörden die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Vorwürfen zu äußern, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Sie nach §§ 163a
, 136 StPO
nicht verpflichtet sind, zur Sache auszusagen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung erfolgen soll bzw. sinnvoll ist. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, über einen Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht zu beantragen.
Sofern Sie jedoch die Taten einräumen und nach Ihrer Auffassung hinsichtlich der Verteidigung – was ohne Einsicht in die Ermittlungsakte von hier aus nicht abschließend beurteilt werden kann – nur geringe Aussichten sehen, wirkt sich eine geständige Einlassung im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig positiv aus.
Nach § 46 Abs. 2 StGB
sind grundsätzlich alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, im Rahmen der Strafzumessung gegeneinander abzuwägen. Sofern das jeweilige erhöhte Beförderungsentgelt durch Sie bereits entrichtet wurde, ist der Schaden insoweit wiedergutgemacht, was ebenfalls zu Ihren Gunsten sprechen würde. Auch die Tatsache, dass Sie die Taten aufrichtig bereuen und nicht vorbestraft sind, wäre ebenfalls zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des § 265a StGB
einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie Geldstrafe vorsieht. Aufgrund der Tatsache, dass Sie nach Ihren Angaben nicht vorbestraft sind, dürfte vorliegend eine Geldstrafe zu erwarten sein; insoweit wäre aufgrund der tatmehrheitlich begangenen 3 Fälle nach §§ 53 Abs. 1
, 54 StGB
eine Gesamtstrafe zu bilden.
Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
dürfte vorliegend ausscheiden, zumal Sie wiederholt bei der Beförderungserschleichung erwischt worden sind. Unter Umständen könnte mit Hilfe eines Verteidigers versucht werden, die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a StPO
zu erwirken; diese Möglichkeit lässt sich wiederum auch erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilen.
Ob die Staatsanwaltschaft letztlich einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt, dürfte vom zuständigen Sachbearbeiter und dem Ermittlungsstand abhängen. Die Verurteilung im Rahmen des Strafbefehls (bei dem im Übrigen die dort festgesetzte Geldstrafe auch in Tagessätzen ausgewiesen wird) dürfte in diesem Fall aber durchaus denkbar sein. Es ist aber nicht grundsätzlich auszuschließen, dass es zur Anklageerhebung mit anschließendem Hauptverhandlungstermin kommt.
Abschließend kann ich Ihnen grundsätzlich empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, mit diesem nach erfolgter Akteneinsicht die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen, wobei unter Umständen durchaus versucht werden könnte, das Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage zu beenden.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie eine weitere Tätigkeit durch mich wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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