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Anzeige wegen 10x Schwarzfahren

| 24. April 2010 12:15 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak

Hallo,

ich habe eine Frage.
Gestern bekam ich einen Brief der Polizei in dem ich mich zur Straftat "10x mal fahren ohne Fahrschein" beim MVV äußern sollte.
Ich gebe zu das ich das tatsächlich gemacht habe. Die 10 mal verteilen sich allerdings auf einen Zeitraum von Jahren. Wieviele Jahre das waren weiß ich leider nicht mehr, da es teilweise sehr lange her ist.
Ich habe den Anhörungsbogen ausgefüllt und angekreuzt das ich mit einer Einstellung gegen Geldbuße einverstanden bin.
Außerdem habe ich geschrieben das ich schwarz gefahren bin weil ich in dieser Zeit sehr wenig Geld hatte. Habe bis zum 31.01. diesen Jahres diverse Schulden abgezahlt. Ebenso das ich seit kurzem schuldenfrei bin und auch seit dem immer eine Monatskarte habe, was ich auch anhand der Karten belegen kann. Ich bereue diese Sache sehr, aber ich wußte manchmal wirklich nicht wie ich es bezahlen sollte.
Wird mir die Tatsache das ich offensichtlich bereue (schnelles Zurückschicken des Bogens und Erklärung) und gestehe positiv helfen? Ich denke bzgl. des Vorsatzes besteht nach 10mal keinerlei Fragen mehr :-(
Bin ich bei 10 mal noch Ersttäter und kann mit Milde rechnen? Ich bin nicht vorbestraft und auch sonst nie auffällig gewesen.
Bin extrem nervös :-(
Bitte um Hilfe! Dankew.

P.s. Ich hab die Strafgelder natürlich immer bezahlt.
P.s.2 Leider ist mir grade eingefallen das ich auch meistens angegeben habe meine Karte nur vergessen zu haben. Einfach weil es mir peinlich war :-(. Ist das dann als Betrug zu werten?

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des ausgelobten Honorars wie folgt beantworten:

1. Dass Sie Reue zeigen und geständig sind, ist Ihnen positiv anzurechnen.


2. Da dies Ihre erste Anzeige wegen "Schwarzfahren", also Erschleichen von Leistungen gemäß § 286a I 1 2.Alt StGB ist und Sie sonst nicht in Erscheinung getreten sind, sind Sie Ersttäterin.

Der Umstand, dass Sie mehrmals "schwarzgefahren" sind und die Zahlung von Strafgeldern Sie nicht von weiteren Fahrten ohne Fahrschein abgehalten hat, kann gegen Sie sprechen.


3. Dass Sie behaupteten, Sie hätten Ihre Karte nur vergessen ändert nichts an der rechtlichen Einordnung des Falles.
Ein Betrug nach §263 StGB ist hier nicht gegeben.


Zusammenfassend ist nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflage nach § 153 a StPO zu rechnen.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.


Die Beurteilung der Angelegenheit ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert ausschliesslich auf den Angaben in Ihrer Frage. Eine ausführliche Beratung im Rahmen eines Mandats wird dadurch nicht ersetzt. Mithilfe der kostenlosen Nachfragefunktion könne Sie eventuelle Unklarheiten bereinigen. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie mich gerne per Email über kanzlei@ra-br.de kontaktieren.



Mit freundlichen Grüßen,

Bernhard Ratajczak
Rechtsanwalt




Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2010 | 13:15

Sehr geehrter Herr Ratajczak,

vielen Dank für ihre Antwort. Eine kurze Nachfrage hätte ich noch.

1. Mit wieviel Bußgeld bzw. Geldauflage habe ich ETWA zu rechnen? (Mir ist bewußt das hier keine genaue Aussage gemacht werden kann da dies vermutlich im Ermessen des Staatsanwalts liegt.)
Aber da ich leider kein Einkommen angegeben habe ( ich habe das 1. Mal damit zu tun und hab vor lauter Angst vermutlich zu schnell abgeschickt) befürchte ich nun das, wenn es zu einer Strafe nach Tagessätzen kommt, diese sehr hoch ausfällt.
Mit einer Strafe mit mehr als 90 TG ist aber vermutlich nicht zu rechnen? Was bedeuten würde das auch kein Eintrag im Führungszeugnis erfolgen würde. Liege ich hier richtig?

2. Wie lange dauert die "Abhandlung" einer solchen Anzeige gewöhnlich ungefähr?

Vielen dank noch einmal.
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2010 | 13:31

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

zu 1.:

a, Die Höhe des Bußgeldes lässt sich im vornherein nur schwer schätzen, mit mehreren hundert Euro ist zu rechnen.

b, Falls ein Strafbefehl erlassen wird: Die Anzahl der Tagessätze dürfte unter 90 liegen. Damit würde dies nach § 32 II 5a BZRG nicht in ein Führungszeugnis eingetragen.

zu 2.: Mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten ist zu rechnen.

Ich hoffe Ihnen nochmals weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,


Bernhard Ratajczak
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. April 2010 | 13:24

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Wie verständlich war der Anwalt?

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