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Anwaltsgebühren

3. Januar 2007 19:53 |
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Familienrecht


Hallo ich habe von meiner Frau getrennt (2001)gelebt und wir hatten die Scheidung eingereicht. Kontakt zu ihr bestand nur über den Anwalt, mit den Kindern die bei meiner Frau lebten(24 und 13) habe ich von meiner Seite her Kontakt gehalten, das lief auch alles gut solange ich fleissig alles bezahlt habe. Als im Juni 2005 meine Frau vor dem Scheidungstermin verstarb hat die 13 jährige beschlossen bei ihrer Schwseter zu verbleiben. Sie haben den gesamten Hausstand vom Putztuch bis zum Auto alles "geerbt". Angeblich haben sie nichts übernommen. Da meine Frau nicht wollte das ich zur Beerdigung komme haben meine Toechter auch dafuer gesorgt das ich nicht mitbekam wie, wann und wo sie beerdigt wurde. Auch sonst habe ich keine Info erhalten, da mich dies alles nichts angehe. Nun habe ich nach 1 1/2 Jahren von einem Anwalt eines Beerdigungsinstituts eine Aufforderung bekommen die Beerdigungskosten von 1.700 Euro zu bezahlen. Dies habe ich auch getan da ich als Unterhaltspflichtiger dazu wohl verpflichtet war, gem Auskunft bei frag einen Anwalt. Da meine Tochter (24 Jahre , Arbeitslos und gerade Mutter geworden /ohne Vater) nicht dazu in der Lage war/ist dafuer aufzukommen. Ich weiss nur das sie damals einen Antrag an das Sozialamt gestellt hatte und war davon ausgegangen das alles gereglet sei.
Nachdem ich nun bezahlt habe hat das Beerdigungsinstitut mich angeschrieben ich soll nun auch noch Anwaltskosten 1,0 Verfahrensgebühr fuer Mahnbescheid Nr 3305 VVRVG 133 Euro und 05, Verf.Geb fuer Vollstreckungsbeschedi Nr 3308 VVRVG 66,50 + 20.- Porto + 25,12 MWST + 36,50 Gerichtskosten = 291,12 bezahlen, da meine Tochter "nicht in der Lage" ist diese zu übernehmen. Wieso soll ich nun Anwaltskosten bezahlen fuer eine Rechnung von der ich bis dato überhaupt nichts wusste. Muss ich dies nun auch noch übernehmen oder muss er sich an meine Tochter halten.

sehr geehrter Herr Fragesteller,

ich gehe davon aus,dass Ihre ältere Tochter Adressatin von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ist.

Sie müssen die Verfahrenskosten(291,12€) nicht bezahlen.
Der Titel(=Vollstreckungsbescheid) richtet sich gegen Ihre Tochter.
Wenn bei Ihrer Tochter nichts zu holen ist,hat das Beerdigungsinstitut eben im Moment Pech,da es den Betrag,solange Ihre Tochter kein Geld hat, nicht eintreiben kann.
Jedenfalls muss sich das Beerdigungsinstitut wegen der entstandenen Verfahrenskosten(=MB und VB) ausschließlich an Ihre Tochter halten.


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin

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