Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Es handelt sich wohl um einen Fall der Gewährleistung bei Werkvertrag. Sie als Unternehmer sind zur mangelfreien Herstellung des Werkes verpflichtet; anderenfalls liegt ein Mangel vor. Ihr Kunde (der Besteller) ist nur verpflichtet, ein mangelfreies Werk abzunehmen. Bei nicht nur unwesentlichen Mängeln des Werkes kann der Besteller die Abnahme verweigern und Herstellung eines mangelfreien Werkes verlangen. Der Unternehmer kann wählen, ob er den Mangel durch Nachbesserung oder durch Neuherstellung des Werkes beseitigt. Der Kunde darf dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb der er den Mangel zu beseitigen hat. Auch nach ergebnislosem Fristablauf ist der Besteller berechtigt, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Auch in diesem Fall bleibt es dem Unternehmer überlassen, wie er den Fehler beseitigt. Der Unternehmer hat zudem die im Zusammenhang mit der Fehlerbeseitigung entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt und ist diese Frist abgelaufen, ohne dass der Fehler vom Unternehmer beseitigt worden ist, so hat der Besteller u. a. ein sog. Selbstvornahmerecht: das bedeutet, dass der Besteller den Fehler auf Kosten des Unternehmers selber beseitigen darf. Er kann auch einen anderen mit der Durchführung der Arbeiten betrauen, wenn die gesetzte Frist abgelaufen ist. Der Kunde kann auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Er setzt voraus, dass der Unternehmer den Mangel zu verantworten hat. Der Besteller kann dann den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Mangelhaftigkeit des Werkes entstanden ist.
In Ihrem Fall dürfte das Problem hauptsächlich darin zu sehen sein, dass man Ihnen wohl bewußt schaden will. Nach Ihrer Darstellung werden falsche Behauptungen aufgestellt, die den Anschein erwecken sollen, Sie hätten Gewährlseistungsansprüche generell abgelehnt. In diesem Fall wäre der Kunde durchaus berechtigt gewesen, einen Anwalt einzuschalten und müssten - wenn Sie den Schaden zu verantworten haben - die gesetzlichen Anwaltsgebühren unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes übernehmen. Bei dem Gutachten stellt sich im wesentlichen noch die Frage nach der Schadensminderungspflicht. Nach § 254 BGB
ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden bzw. so gering wie möglich zu halten. Bei der Frage, ob der Schadensminderungspflicht genügt wurde, kommt es darauf an, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zum Zwecke der Schadensbeseitigung aufwenden würde. Dabei ist auch der Zeitfaktor von Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden besteht z. B. weitestgehend Einigkeit, dass ein kostenträchtiges Sachverständigengutachten nur dann erstattungsfähig ist, wenn ein Sachschaden von mindestens ca. 700,-- Euro entstanden ist. Für Bagatellschäden, die mit einem geringeren Reparaturaufwand verbunden sind, wird ein im Vergleich zum Sachverständigengutachten günstigerer Kostenvoranschlag als ausreichend erachtet.
Bei Kosten in einer Gesamthöhe von 117,62 Euro sollte man sich vielleicht überlegen, ob man hier noch weiter diskutiert. Argumentieren scheint - außergerichtlich - nicht geboten oder sinnvoll zu sein, geht man einmal davon aus, dass sowohl für den Anwalt wie auch für den Gutachter tatsächlich Kosten angefallen sind, die auch ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Anwalt wie auch Sachverständiger werden sich insoweit zunächst an ihren Auftraggeber, also an Ihren vormaigen Kunden halten. Dieser wird zu entscheiden haben, ob er seine vermeintlichen (weiteren) Schadensersatzansprüche Ihnen gegenüber gerichtlich weiterverfolgen will.
Ich schlage daher vor abzuwarten und ggf. gegen einen Mahnscheid Widerspruch einzulegen bzw. bei einer Klageerhebung Verteidigungsabsicht anzuzeigen (in beiden Fällen Fristen beachten!). Im Rahmen der Klageerwiderung können Sie dan exakt das vorbringen, was Sie in Ihrer Frage anführen (prozessulae Wahrheitspflicht) und sich im übrigen auf einen möglichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht berufen. Möglicherweise können Sie zusätzlich noch etwaige vertragliche Einschränkungen der Gewährleistungsrechte geltend machen.
Eine Prognose hinsichtlich des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens scheint kaum möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Bernd Gutschank
Rechtsanwalt
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