Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst nehme ich an, dass der RA im Auftrag Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin (LG) handelt; dies wird aus Ihren Ausführungen jedoch noch nicht ganz klar. Es ist aber wichtig zu wissen, ob der RA persönlich (im eigenen Namen) oder im Namen Ihrer ehemaligen (LG) gehandelt hat. Denn je nachdem ist derjenige, der hier Unterlassungsansprüche geltend macht, Ihr (zivilrechtlicher) Anspruchsgegner. Insoweit bitte ich um Klarstellung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
II. Der RA macht zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Soweit diese berechtigt sein sollten, kann ein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Betracht kommen.
Berechtigt sind die Unterlassungsansprüche dann, wenn Sie „widerrechtlich“ gehandelt haben, also etwa mit Ihren Äußerungen § 186 StGB verletzt haben. Dies würde Folgendes voraussetzen:
§ 186 StGB (Üble Nachrede)
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Da Sie angeben, dass Sie in Ihren E-Mails nur „Wahrheiten“ angesprochen haben, kann § 186 StGB nach Ihrem Vortrag schon deshalb nicht erfüllt sein, so dass die Gegenseite auch keinen Unterlassungsanspruch gegen Sie hat. Beachten Sie aber bitte, dass hier der weitere Sachverhalt, insbesondere auch der Inhalt Ihrer E-Mails, nicht bekannt ist, so dass ich insoweit keine rechtliche Einschätzung vornehmen kann.
III. Sollten Ihre Äußerungen nicht den Tatbestand der „Üblen Nachrede“ oder einer sonstigen unerlaubten Handlung erfüllen, dann ist wiederum das Begehren des RA rechtswidrig. Dann könnten Sie mit einer „Gegenabmahnung“ reagieren, sprich, der RA soll es unterlassen, Sie auf ein Unterlassen in Anspruch zu nehmen. Insoweit stünden Ihnen also Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 BGB zu.
IV. Nach allem kommt es im Rahmen der Üblen Nachrede (zunächst) auf den Wahrheitsgehalt Ihrer Äußerungen an. Den Wahrheitsgehalt müssten allerdings zunächst Sie darlegen, vgl. § 186 StGB. Können Sie dies, so haben Sie Ihrerseits eine gute Chance, Unterlassungsansprüche gegenüber dem RA bzw. Ihrer ehemaligen LG geltend zu machen.
Strafrechtlich könnten Sie hier Ansprüche wegen Übler Nachrede bzw. Verleumdung ggü. Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin haben, soweit deren Äußerungen wie „Alkoholiker“, „drogenabhängig“ usw. unwahr sind und sie die Äußerungen ggü. Dritten geäußert hat. Ansonsten käme auch noch eine „Beleidigung“ in Betracht. Allerdings hat ein strafrechtliches Vorgehen in diesen Fällen regelmäßig nur wenig Aussicht auf Erfolg, da die Staatsanwaltschaft solche Verfahren erfahrungsgemäß recht schnell einstellt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt