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Üble Nachrede oder andere Straftat bei Pressemitteilung?

| 30. September 2025 16:33 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


19:13

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Stadtverwaltung hat folgenden Text in zwei Zeitungen veröffentlicht:
....
Da die Studie eine große Diskrepanz zwischen Übernachtungszahlen und abgeführtem Gästebeitrag
aufgezeigt hat und dies zu fehlenden Einnahmen von circa 180.000 Euro führt, beschloss der Stadtrat außerdem, künftig die Kontaktdaten von Gästen, die keine Gästekarte erhalten, zu erfassen und dem Ordnungsamt zu melden. Dieses kann dann Prüf- und Bußgeldverfahren einleiten....

Damit sind alle Beherbergungsbetriebe eingeschlossen, somit ich als Vermieter von einer Ferienwohnung. Wie kann ich mich gegen diese Behauptung wehren, ich hätte etas unterschlagen?

30. September 2025 | 17:37

Antwort

von


(1621)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Ich sehe hier weder eine Beleidigung noch üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 185 - 187 StGB).

Es wird Bezug genommen auf eine Studie, d.h. auf eine Tatsache, die sich zu einer Diskrepanz von Übernachtungen und abgeführtenen Gästebeiträgen äußert. Das ist Mathematik und Statistik, also eine Tatsache und wohl auch keine falsche.

Sie werden als Vermieter auch nicht verächtlich gemacht, gleichwohl eine bestimmte Gruppe kollektiv innerhalb der Stadtgesellschaft gemeint ist. Aber es wird auch Vermieter geben, die gar nicht in Ihrer Stadt wohnen.

Auch sehe ich Sie nicht in Ihrer Ehre verletzt, nur weil statistisch gesehen Vermieter Gäste der Stadt nicht melden (könnten) und dadurch Kommunalabgaben ordnungswidrig nicht abgeführt werden.

Außerdem wird der Pressesprecher oder der Bürgermeister der Stadt keinen Vorsatz haben, eine Straftat (zulasten der Vermieter) zu Begehen.

Eine falsche Verdachtigung (§ 164 StGB) scheidet aus, weil nicht "wider besseres Wissen" gehandelt wird, wenn Informationen veröffentlich werden.

(Überspitzt ausgedrückt: Nicht mit jeder Kriminalitätsstatistik wird ein Mitbürger beleidigt oder verleumdet, nur weil er Bürger ist und nicht jeder Mann, nur weil er ein Mann ist.)

Es wird lediglich mitgeteilt, dass Verstöße gegen die Gästebeitragssatzung verfolgt werden.

Außerdem kann es auch nachvollziehbare legale Gründe geben, warum Übernachtungszahlen und Gästebeitragszahlen nicht zusammenpassen, zum einen in der Erfassung der Übernachtungszahlen, zum anderen in Befreiungen von und Ermäßigungen bei der Gästebeitragspflicht.

Sie können sich strafrechtlich nicht gegen die Pressemitteilung wehren.
Auch zivilrechtlich wird es keine Möglichkeit geben, außer die "Studie" wäre ausgedacht.

(Anders sähe es aus mit der Aussage: Alle Vermieter der Stadt X hinterziehen Steuern/Beiträge/Abgaben.)


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. September 2025 | 18:28

Danke Herr Eichhorn für die umfängliche Antwort.

Einerseits stimmt die genannte Zahl nicht, da im der vollen Beschreibung der Studie nur 105.000 EUR genannt werden ( 180.000 - einer Erstattung durch einen Verkehrsverbund) und andererseits werden die verwendeten Zahlen angezweifelt, da sie teilweise nur geschätzt sind.

Dennoch sehe ich hier das Machtgefälle, das ungestraft Unwahrheiten verbreiten darf um eigene Ziele zu verfolgen, die nicht immer im Sinne der Bevölkerung sind.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. September 2025 | 19:13

Dann haben Sie zumindest einen Anspruch auf Richtigstellung und auch der Stadtrat hat Möglichkeiten Einfluss zu nehmen auf nicht korrektes Verwaltungshandeln.

Bewertung des Fragestellers 2. Oktober 2025 | 08:13

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