Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Üble Nachrede (§ 186 StGB
) ist nicht gegeben, weil die verächtlich machende Tatsachen Behauptung "nicht erweislich wahr" sein müßte. Der Exchef hat aber nichts Unwahres erzählt, weshalb die Üble Nachrede ausscheidet.
Aber: Es gibt gemäß § 192 StGB
auch die sog. Beleidiung (bzw. Üble Nachrede) trotz Wahrheitsbeweises; darunter fallen auch Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, jemanden verächtlich zu machen.
Und hier kommt es laut Gesetz auf die "Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah" an.
So kommt es z.B. darauf an, ob Ihr Exchef Sie beim neuen Arbeitgeber verächtlich machen, gewissermaßen "an den Pranger stellen wollte" oder durch die Mitteilung, verbunden mit einen abschätzigen Ton direkt verhindern wollte, dass Sie den neuen Job bekommen bzw. behalten. Dafür könnte sprechen, dass er den neuen Arbeitgeber scheinbar ungefragt und ohne Aufforderung angerufen hat, um seine Geschichte über Sie loszuwerden. Hier kommt es aber auf die Details und auch die dem Exchef nachzuweisende Absicht an, die sich freilich auch schon aus dem äußeren Sachverhalt herleiten lassen kann.
Die Erstattung einer Strafanzeige sehe ich im Hinblick auf eine wahrscheinlich folgende Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft skeptisch.
Eine ganz andere Frage sind ggf. auf über das frühere Arbeitsverhältnis hinaus fortgeltende Rechte und Pflichten. Es handelt sich bei den verbreiteten Informationen zwar nicht um klassische Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, über die regelmäßig Stillschweigen zu wahren ist. Aber auch die vielleicht pikante Nachricht ihrer Haftvergangenheit steht im Zusammenhang mit ihrer früheren Beschäftigung, weshalb der alte Arbeitgeber hier nichts weitergeben darf, schon gar nicht in dieser offensiven Art und Weise.
Gleichwohl ist die für Sie nachteilige Information bei Ihrem Arbeitgeber angekommen; das läßt sich nicht rückgängig machen. Somit stellt sich die Frage, ob Sie das indiskrete Verhalten des Exarbeitgebers irgendwie sanktionieren lassen können, falls Sie das überhaupt wünschen.
In jedem Fall hat ihr Exchef personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundveordnung (DSGVO) weitergegeben. Das könnten Sie der für das Unternehmen zuständigen aufsichtsführenden Stelle melden, die den Fall dann prüft. Ob das Verhalten für einen Unterlassungsanspruch ausreicht oder gar Schadensersatzansprüche begründet sind, falls Sie den sicher geglaubten Job jetzt noch verlieren sollten, müßten Sie mit einem Arbeitsrechtler vor Ort erörtern.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ihr Exarbeitgeber sicher nicht befugt ist, Sie im neuen Unternehmen anzuschwärzen; allerdings sind die Mittel, sein Verhalten zu sanktionieren, ziemlich begrenzt.
Ich wünsche Ihnen, dass Sie aus der Situation erfolgreich herauskommen und Sie schließlich den neuen Job behalten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Patrick Stolberg
Fachanwalt für Strafrecht
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