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Anulierung der Ehe

21. März 2006 10:57 |
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Strafrecht


Beantwortet von


14:08

Mein Mann und ich sind seit fast 14 Jahren verheiratet, wir haben 1 Kind, welches wahrscheinlich nicht von meinem Mann ist, dies habe ich ihm aber während unserer Ehe erzählt (vor ca. 10 Jahren), er kann sich aber nicht mehr daran erinnern das ich es ihm erzählt habe. Nun hat er ohne mein Einverständnis einen Vaterschaftstest machen lassen, mit dem Ergebnis das unsere Tochter nicht von ihm ist.
Jetzt meint mein Mann, er könnte die Ehe anulieren lassen, und ich käme vor Gericht und müßte mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren rechnen. Stimmt das?

Für eine schnelle Bearbeitung möchte ich mich schon im Voraus bedanken und verbleibe mit freundlichem Gruß.

21. März 2006 | 11:06

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen gerne wie folgt beantworte:

Das deutsche Recht kennt die Annulierung einer Ehe nicht. Soweit mir bekannt ist, handelt es sich bei der Annulierung einer Ehe um einen kirchlichen Vorgang, der auf den rechtlichen Bestand der Ehe "vor dem Gesetz" aber keinen Einfluss hat.

Um eine Ehe zu beenden, gibt es in Deutschland neben der Scheidung noch die Möglichkeit der Aufhebung einer Ehe nach den Paragraphen 1313 ff. BGB. Einen der wenigen überhaupt zulässigen Aufhebungsgründe kann ich Ihrer Schilderung aber nicht entnehmen.

Daher droht Ihnen natürlich auch keine Strafbarkeit !

Ich hoffe, diese Antwort konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Jens Jeromin


Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2006 | 13:59

Danke für Ihre schnelle Antwort, könnten Sie mir Bitte noch die wenigen Gründe zur Aufhebung einer Ehe mitteilen?

im Voraus möchte ich mich für Ihre Antwort bedanken, und verbleibe mit freundlichem Gruß.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2006 | 14:08

Sehr geehrte Fragestellerin,

diese Gründe nennt der § 1314 Absatz 2 BGB , den ich Ihnen hier wiedergebe:

2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;

2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;

3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;

4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;

5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Keiner dieser Gründe trifft nach Ihrer Schilderung auf Sie zu.

Ich hoffe, diese Antwort trägt zu Ihrer Beruhigung bei.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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