Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Fragen:
Ist eine Anulierung möglich? Wenn ja, wie? Er lebt seit januar 2010 nicht mehr bei ihr, ist bei mir gemeldet. Ein Trennungsjahr wollen wir nicht mehr abwarten. Welche Gänge haben wir vor uns? Zumal wir Harz 4 bekommen und uns keinen Anwalt leisten können. Wohin müssen wir gehen? An wen können wir uns wenden? Und wie kriegen wir die Scheidung oder hoffentlich sogar Anulierung am schnellsten über die Bühne?
Antworten:
Eine Ehe annullieren zu lassen bedeutet aus juristischer Sicht, dass diese rückwirkend als nicht existent erklärt wird. Lässt man eine Ehe annullieren, hat es diese Ehe nie gegeben und sie hat auch keine rechtlichen Konsequenzen. Im Falle einer Scheidung hingegen wird die Ehe ab dem Scheidungszeitpunkt aufgelöst. Die bis dahin bestandene Ehe zieht rechtliche Folgen nach sich, wie die Frage nach dem Ehenamen, Unterhaltsansprüche, eine Einigung über Sorgerecht etc.
Nach deutschem Recht muss die Eheschließung durch Gewalt, Drohung oder arglistige Täuschung zustande gekommen sein, damit man die Ehe annullieren lassen kann. Der Umstand der arglistigen Täuschung ist selten und liegt nur dann vor, wenn ein Ehepartner eine Vorbestrafung, eine frühere Ehe oder eigene Kinder verschwiegen hat. Dass einer der Eheleute fremdgeht oder man sich bald nach der Hochzeit nicht mehr versteht, sind in der Regel keine Rechtsgrundlage, um die Ehe annullieren zu lassen. In diesen Fällen muss eine Scheidung mit vorausgehendem Trennungsjahr vollzogen werden.
Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB
kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
Die Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.
Hier kann also die Ehe nicht annulliert werden.
Es muss der normale Weg der Scheidung gegangen werden. Dazu muss das Trennungsjahr zwischen beiden vorliegen. Dann muss einer der Partner einen Scheidungsantrag beim Gericht stellen und sich dazu auch einen Anwalt nehmen. Es kann aber dazu auch Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden.
Im Rahmen der Scheidung muss auch der Unterhalt geregelt werden. Soweit man sich aber einig ist, kann auf diesen auch verzichtet werden.
Hier muss also am besten Ihr Freund zu einem Anwalt gehen und von diesem Prozesskostenhilfe und die Scheidung beantragen lassen. Mehr Gänge stehen erstmal nicht bevor.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank dür Ihre rasche Antwort. meine Frage ist nur noch, gilt das Trennungsjahr schon seit tag des Auszugs im Januar? Oder erst ab dem Tag, an dem die Scheidung eingereicht wurde?
Und kann mein Freund nun einfach zu einem Anwalt gehen, sagen er bekommt Harz 4 und möchte somit prozesskostenbeihilfe beantragen? Oder muss er vorher irgendwohin um das zu tun und kann sich dann erst einen Anwalt nehmen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das Trennungsjahr beginnt ab Trennung, hier also ab dem Auszug, also ab Januar.
Soweit hier PKH beantragt wird, muss der Hartz IV Bescheid vorgelegt werden. Der beauftragte Anwalt wird dann prüfen, ob PKH in Frage kommt. Der Anwalt wird PKH beantragen. Ihr Freund muss also vorher nirgends anders hin. Der Anwalt wird dann sagen, wenn er bestimmte Unterlagen benötigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Einzugsermächtigung, die vertraglich vereinbart gewesen ist, gibt es offenbar Probleme. Bitte beseitigen Sie bestehende Schwierigkeiten.
Gewähren Sie QNC den Forderungseinzug oder überweisen Sie das Geld (50,00 €) auf mein Konto.
MfG, Schwerin