Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage über das Online Portal frag-einen-anwalt.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen könnte die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
1)
a)
Für den von Ihnen angedachten Passus sehe ich kein Erfordernis. Den Passus könnte man unter Umständen sogar zu Ihrem Nachteil dahingehend auslegen, dass Sie nicht ernstlich auf Übernahme gemäß § 78 a BetrVG
bestehen.
b)
Wichtig ist auch, dass Sie für den Streitfall vor dem Arbeitsgericht beweisen könnten, dass Ihr Verlangen der Arbeitgeberin form-und fristgerecht zugegangen ist.
2)
Nachfolgend nun der von mir angedachte Entwurf:
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Vorname, Name
Straße, Hausnr.
PLZ, Ort
An die
Geschäftsleitung der Fa. xxx GmbH & Co. KG
- Personalabteilung -
Straße, Hausnr.
PLZ, Ort
ORT, DATUM
Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Betriebsverfassungsgesetz
Sehr geehrte Geschäftsführung,
mit großer Verwunderung nehme ich Ihr Schreiben vom ... zur Kenntnis und bedaure, dass Sie mich nach erfolgreicher Beendigung meines Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in meinem erlernten Beruf zu übernehmen gedenken.
Ich habe ...(z.B.: Auszug aus gutem Zwischenzeugnis etc.)
Ich bitte auch deshalb darum, dass Sie Ihre Entscheidung nochmals gründlich überdenken, zumal in Ihrem Betrieb in meinem erfolgreich erlernten Beruf (eine/zahlreiche) freie Stelle(n) zur Verfügung stehen.
Ich beantrage nach alldem schon jetzt gemäß § 78 a BetrVG
in meiner Eigenschaft als Jugend- und Auszubildendenvertreter die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in dem von mir erlernten Beruf im Anschluss an meine Ausbildung.
Mit freundlichen Grüßen
EIGENHÄNDIGE UNTERSCHRIFT
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78a Abs. 4 BetrVG
u. a. dann unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im BETRIEB des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann (BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06
).
Sie sollten daher für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung schon jetzt genauestens festhalten, wenn es im Ausbildungsbetrieb (interne) Stellenausschreibungen etc. gibt.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kohberger,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Ich habe eine Nachfrage zu dem Inhalt des Antrages:
Ihr Entwurf erscheint mir ziemlich komplex und umfangreich, ist es auch ausreichend, wenn ich nur den Passus
"Ich beantrage gemäß § 78 a BetrVG
in meiner Eigenschaft als Jugend- und Auszubildendenvertreter die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in dem von mir erlernten Beruf im Anschluss an meine Ausbildung."
als Inhalt in den Antrag schreibe?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Formaljuristisch ist Ihr Entwurf ausreichend.
Wichtig ist das Folgende:
1.Schreiben eigenhändig unterschreiben und
2.den Zugang im Streitfall beweisen zu können.
Sollte es dann zum Streit kommen, so wäre die Frage zu klären/entscheidend, ob es in Ihrem Betrieb für den von Ihnen erlernten Beruf tatsächlich eine Stelle gibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfrage hinreichend und verständlich beantworten und wünsche Ihnen in beruflicher Hinsicht weiterhin ein gutes und erfolgreiches Fortkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt