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Antrag auf Durchsuchungsbeschluss - falsche Tatsachenbehauptung -

23. April 2015 20:43 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

In einem Antrag auf Durchsuchungsbeschluss steht beispielhaft:

Die Durchsuchung.... §§ 102 , 105 StPO anzuordnen....

Die Beschuldigten sind eines Vergehens nach StGB verdächtig. Ihnen wird vorgeworfen
in bewusstem und gewollten Zusammenwerk den Zeugen A und B die Wohnung in C wegen vermeintlichen Eigenbedarfs des Beschuldigten am xx gekündigt zu haben, obwohl tatsächlich von vornherein, zumindest aber vor dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe am xx die Absicht bestand, die Wohnung gewerblich zu nutzen bzw zu vermieten und zu diesem Zweck das Eigentum der Immobilie von dem Beschuldigten an den Beschuldigten 2 im Wege eines notariellen Kaufvertrages zu übertragen.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wir, nämlich

NICHTS

gez. Staatsanwalt

###

Es erging Durchsuchungsbeschluss durch ein AG.

Aus der Ermittlungsakte geht hervor, dass keinerlei Beweise für o.g. Anschuldigungen vorliegen. Es kommt mir aber so vor, als ob der Antrag so formuliert wäre, als wären dies alles feststehende Tatsachen.

Darüber hinaus wurde gar nicht angegeben was gesucht wird. Es gibt sogar einen Aktenvermerk, dass der Antrag dahingehend ergänzt werden soll. Dies ist aber nie geschehen, es erging einfach ein Dursuchungsbeschluss durch das AG.

Bei der Durchsuchung wurde ein PC sichergestellt.

Frage:
Die Durchsuchung war nicht rechtens und der PC kann sofort zurückgefordert werden, richtig? Es wird um kurze Erläuterung gebeten.



Sehr geehrter Fragesteller,

hier ergeben sich mehrere Probleme:

Der Durchsuchungsbeschluss war fehlerhaft, weil er keine Angaben dazu enthielt, welche Beweismittel denn aufgefunden werden sollen und wohl auch keine Beschlagnahmeanordnung enthalten war.

Auch müsste eine Angabe zu dem Tatvorwurf erfolgt sein, d.h., es dürfte nicht nur ein Vergehen nach dem StGB formuliert sein, sondern ein konkreter Tatvorwurf müsste formuliert sein, auch unter Angabe von Paragraphen.

Nun ist aber die Durchsuchung ja bereits durchgeführt worden, so dass sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Bisher wurde bei einer bereits beendeten Durchsuchung eine Beschwerde als unzulässig angesehen, da der Antragsteller nicht mehr beschwert ist, sog. "prozessuale Überholung".
Dies wurde mit damit begründet, dass mit den Rechtsmitteln der StPO nur gegenwärtige, fortdauernde Maßnahmen angegriffen werden können.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht dies etwas abgemildert.
Es müsse ein effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG – zumindest in den Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe die Rechtmäßigkeit eines nicht mehr fortwirkenden Eingriffs gerichtlich geklärt werden können.

Wann ein solcher Grundrechtseingriff vorliegt, hat das BVerfG im einzelnen nicht näher ausgeführt, aber wohl jedenfalls dann, wenn eine richterliche Anordnung notwendig war.
Daher kann man als Rechtsmittel noch einen Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 II StPO stellen.

Das alles bedeutet aber wiederum noch nicht, dass Sie Ihren PC wieder sofort zurückkommen.
Ein Beweisverwertungsverbot für rechtswidrig durch Durchsuchungen erlangte Beweismittel wird nämlich zumeist von der Rechtsprechung nicht angenommen.
Die Fragen in diesem Zusammenhang sind aber in der Rechtsprechung noch umstritten und eine Darstellung würde hier zu weit führen. Zusammenfassend ist aber zu sagen, dass die Rechtsprechung Beweisverwertungsverbote in der Regel ablehnt.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

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