Sehr geehrter Fragesteller,
über Ihren ANTRAG auf Einstellung des Verfahrens muss der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) nicht binnen einer bestimmten Frist entscheiden. Die Anklagebehörde kann die Sache ausermitteln.
Sobald die Verfahrenseinstellung nach dem ERGEBNIS DER ERMITTLUNGEN (zum Beispiel Fehlen hinreichenden Tatverdachts) aber geboten ist, ist die Einstellung auch ohne Verzögerung staatsanwaltlich zu verfügen (ansonsten Amtspflichtverletzung, das können Sie nachlesen bei Hilger in der Juristischen Rundschau 1985, Seite 93; siehe auch BGH in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1989, Seite 96).
Sie erhalten keinen ablehnenden Bescheid. Eine (erfreuliche) Einstellungsnachricht erhalten Sie auch nur in den Fällen des § 170 Absatz 2 Satz 2
der Strafprozessordnung (also wenn Sie als Beschuldigter vernommen wurden oder ein Haftbefehl gegen Sie erlassen war, wenn Sie um die Nachricht gebeten haben oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe der Einstellung ersichtlich ist).
Sie können, falls Sie das nicht mit Ihrem Antrag auf Einstellung des Verfahrens schon verbunden haben, ausdrücklich um eine Einstellungsnachricht bitten (aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich nicht, ob Sie z.B. verantwortlich vernommen wurden, dann würden Sie ohnehin allein deswegen eine Nachricht über die Verfahrenseinstellung erhalten) oder gelegentlich eine Sachstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft richten. Weiter könnten Sie zu gegebener Zeit Ihre Verteidigung mit (erneuter) Akteneinsicht beauftragen oder, falls Sie unverteidigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen selbst die Akten einsehen. Geregelt ist das in § 147 StPO
. Ob eine dieser Optionen strategisch so klug wäre, sollten Sie ggf. mit Ihrer Verteidigung beraten (ohne Ihren Fall zu kennen: eine lange Verfahrensdauer kann sich günstig bei der Strafzumessung auswirken, falls es doch zu einer Verurteilung kommen sollte, das soll Sie aber bitte nicht verunsichern).
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA
Diese Antwort ist vom 02.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pleßl, Dipl.-Jur.
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31234 Edemissen
Tel: 05177-9867225
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Sehr geehrter Herr Pleßl!
Herzlichen Dank für die schnelle und verständliche Antwort.
Ich bin von der Kriminalpolizei nicht vernommen worden, habe mich aber schriftlich zum Vorwurf eingelassen. Es gab eine Dursuchungsbefehl bei dem ich elektronische Geräte ausgehändigt habe.
Das Ermittlungsverfahren ist seid Mai/2015 anhängig. 10 Personen (inkl. meiner Einlassung) wurden vernommen. Zwischen den Vernehmungen liegen immer mehrerer Wochen oder Monate. Das Ermittlungsverfahren zieht sich für meine Begriffe in eine unendliche Länge!
Meine Nachfrage: Muss ich durch den ergangenen Durchsuchungsbefehl eine Einstellungsnachricht erhalten? Oder ändert dies nicht an Ihren Antwort.
Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
wann ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe einer Einstellungsnachricht besteht, ist eine Einzelfallentscheidung der Staatsanwaltschaft. Wenn aber eine Durchsuchung stattfand, wird es im Allgemeinen anzunehmen sein (Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Auflage, § 170 Randnummer 43).
Es steht also sehr zu erwarten, dass Sie eine Nachricht erhalten, sobald die Einstellung des gegen Sie geführten Ermittlungsverfahrens geboten ist. Das gilt noch mehr, wenn die Öffentlichkeit (oder auch "nur" Ihr privates Umfeld, dieser Umstand muss dann aber für die Staatsanwaltschaft ersichtlich sein) von dem Verfahren erfahren hat.
Effektiven Rechtsschutz, gerichtet auf den Abschluss eines einstellungsreifen Ermittlungsverfahrens, gibt es nach aktueller Rechtslage nicht. In der strafrechtswissenschaftlichen Literatur wird zwar die Einführung (durch den Gesetzgeber) eines "Einstellungserzwingungsverfahrens" diskutiert. Ich rechne allerdings wie viele Kolleginnen und Kollegen nicht damit, dass es zu dieser Rechtsänderung kommt.
Den (Zeit-) Aufwand für die IT-forensische Auswertung der "elektronischen Geräte" kann ich nicht einschätzen. Den Weg über die Dienstaufsicht (§ 147
Gerichtsverfassungsgesetz) zu gehen, kann ich Ihnen heute schon allein deswegen nicht empfehlen.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA