Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
In Fragen einer Diskriminierung gewährt das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) einen Schadensersatzanspruch. Diskriminierungen im Sinne dieses Gestzes sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder beseitigen, § 1 AGG
. Leider ist die Größe eines Menschen kein Merkmal, das Ansprüche wegen Diskriminierung rechtfertigt. Bei den Äußerungen der Person, die eine Putzhilfe gesucht hat, handelt es ich lediglich um die Kundgabe einer Meinung, die keinen Schadensersatzanspruch begründet. Einen Schadensersatzanspruch hätten Sie z.B. wenn Sie nicht eingestellt worden wären, weil Sie ein Mann sind und die Arbeitgeberin konkret gesagt hätte oder aus anderen Umständen ersichtlich ist, dass für die Stelle nur Frauen in Betracht kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Im Falle einer Nachfrage oder ergänzenden Informationen können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
Guten Tag ich habe ein 3 Monats vertrag Arbeitsvertrag zur zeit war ich Krank mein Vertrag geht bis 31.10.2011 muss mein arbeitgeber ab Monat zum Urlaub schieken oder kann ich zuhause bleiben weil ich noch 6 tage offen habe?????
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt: gemäß § 9 BUrlG
werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis/Attest nachgewiesen wird. Sie müssen also Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung Ihrer Krankheit vorlegen. Es ist nicht möglich, ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber und ohne dessen Einwilligung Urlaub zu nehmen. Sie können daher nicht einfach zu Hause bleiben, auch wenn Sie noch einen Urlaubsanspruch von sechs Tagen haben. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber auf den Ihnen noch zustehenden Urlaub an.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt