Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses richtet sich nach § 14 TzBfG
.
Demnach ist zur Beantwortung Ihrer Frage zu differenzieren zwischen einer Befristung mit Sachgrund und einer reinen Zeitbefristung.
Eine reine Zeitbefristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Hierbei wurde durch den Gesetzgeber keine zeitliche Grenze aufgestellt, aber der im Falle einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses eine befristete Neueinstellung wieder zulässig sein sollte.
Dementsprechend scheidet nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei lange zurückliegenden Arbeitsverhältnissen eine reine Zeitbefristung aus. (BAG, Urteil vom 06.11.2006, 2 AZR 690/02
)
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass eine befristete Neueinstellung – da mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat -nur dann in Betracht kommt, wenn ein Sachgrund dafür vorliegt.
Die in Frage kommenden Sachgründe sind hierbei in § 14 Abs. 1 TzBfG
abschließend aufgeführt.
Kommt in Ihrem Fall keiner dieser Gründe in Betracht, ist nur noch eine unbefristete Einstellung zulässig.
.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr RA Vogt,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Eine Frage ist aber noch offen.
Wenn es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt,
ist dann eine Probezeit zulässig ?
Mit freundlichen Grüßen
FH
Sehr geehrter Ratsuchender,
die einzelvertragliche Vereinbarung einer Probezeit ist dann grundsätzlich zulässig, wenn ein Erprobungsbedarf besteht.
Da Sie in dem Unternehmen bereits einmal unbefristet beschäftigt waren, ist -sofern wieder die gleiche Tätigkeit angestrebt wird- ein Erprobungsbedarf nur schwerlich begründbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt