Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Wohngeld stellt "nur" einen Zuschuss zu den entstehenden Unterkunftskosten dar. Daraus folgert, dass ein Anspruch auf Wohngeld nur dann besteht, wenn man zumindest zum größten Teil selbst den eigenen Lebensunterhalt und den größten Teil der Miete finanzieren kann. Dementsprechend gibt es ein Mindesteinkommen, welches sich nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen richtet. Das Mindesteinkommen wird nach folgender Formel: Regelsatz + Mehrbedarf + Sonderausgaben + Warmmiete = Mindesteinkommen. Hiervon muss der Antragstellende 80 Prozent mit seinem Einkommen erreichen.
In Ihrem Fall müsste Ihre Tochter folgendes Mindesteinkommen erzielen: 446,00 EUR (Regelsatz Alleinerziehende) + 76,32 EUR (hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende) + 595,00 EUR (Warmmiete)
= 1.117,32 EUR / 100 X 80 = 893,86 EUR. Dieses Einkommen stellt das Mindesteinkommen dar.
Der Studienkredit wird bei der Berechnung bezüglich des Mindesteinkommens berücksichtigt. Jedoch wird er bei der Berechnung zur Höhe Ihres Wohngeldanspruches nicht als Einkommen angerechnet.
Das Kindergeld bleibt auch außen vor und zählt nicht zum Einkommen.
Die Unterstützungszahlungen der Eltern sind als Unterhaltszahlungen zu werten und werden als Einkommen angerechnet.
Ich gehe davon aus, dass der Antrag auf BAföG aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG abgelehnt wurde. Ihre Tochter hätte daher auch als Student einen Anspruch auf Wohngeld.
Da Ihre Tochter auch das Mindesteinkommen von 893,86 EUR erreicht, müsste Ihre Tochter einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
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Rechtsanwalt Kevin Tidwell
Sehr geehrter Herr Tidwell,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wir verstehen die Unterscheidung Einkommen und Mindesteinkommen und die Definition für "Alleinerziehende" nicht.
Da meine Tochter mit dem Vater des Kindes das Wechselmodell vereinbart hat, gilt sie eigentlich rechtlich nicht als alleinerziehend. Das wurde ihr auch von der Familienkassen so vermittelt. (Bekommt kein erweitertes Kindergeld). Oder wird das Geld für Alleinerziehende bei der Errechnung des Mindesteinkommens immer berechnet sobald man alleine wohnt?
Wenn der Kredit und die Zuwendung der Eltern beim Mindesteinkommen mit berechnet werden, wäre sie bei über 1200€ und das wäre dann doch über der Einkommensgrenze von ca. 1020€.
Ist es dann nicht ratsamer, die Zuwendung Eltern nicht anzugeben?
Vielen Dank nochmals für Ihre Antwort und Mühe.
Mit Besten Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt: Das Mindesteinkommen ist zunächst eine Voraussetzung um Wohngeld zu erhalten. Das Wohngeld ist keine Hilfe zum Lebensunterhalt, soll also nicht die fehlenden Mittel für den Lebensunterhalt abdecken. Dafür (also für die Sicherung des Lebensunterhaltes) sind andere Sozialinstrumente vorgesehen wie Hartz IV. Wird das Mindesteinkommen nicht erreicht, wird der Antrag auf Wohngeld abgelehnt und der Antragsteller muss Leistungen nach dem SGB II beantragen. Das Mindesteinkommen ist daher zunächst eine Berechnungsgröße und ergibt sich aus der oben genannten Formel (Hartz IV Regelsatz + Mehrbedarf + Warmmiete = Mindesteinkommen wobei 80 Prozent davon ausreichend sind. Beim Mindesteinkommen ist das Merkmal Alleinerziehend auch beim Wechselmodell gegeben.
Hinsichtlich der Einkommensgrenze kommt es darauf an, wo Ihre Tochter wohnt. Denn hiernach bestimmt sich die Mietstufe. Des Weiteren unterteilen sich die Mietstufen nach Haushaltsmitgliedern
Haushaltsmitglied ist zunächst die wohngeldberechtigte Person. In der Regel handelt es sich dabei um die antragstellende Person. Jeder, der mit der wohngeldberechtigten Person Wohnraum gemeinsam bewohnt, zählt ebenfalls als Haushaltsmitglied. In Ihrem Fall bilden Ihre Tochter und das Kind Ihrer Tochter 2 Haushaltsmitglieder.
Falls Ihre Tochter in der Gemeinde Hoppegarten wohnt fällt Sie in die Mietstufe 5. Für 2 Haushaltsmitglieder würde die Einkommensgrenze bei 1510 EUR betragen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Kevin Tidwell
Rechtsanwalt