Sehr geehrter Ratsuchender,
das Wohngeld darf nicht allein von der Bewilligung eines ALG2 Antrages abhängig gemacht werden.
Aber das Wohngeld ist nachrangig. Das bedeutet, dass zunächst ein Antrag auf Leistungen nach ALG 2 gestellt werden muss, weil dann für Unterkunft Leistungen gezahlt werden.
Diesen Antrag haben Sie aber nicht gestellt. Aus diesem Grund haben Sie auch keinen Anspruch auf einen Ablehnungsbescheid.
Solange Sie keinen Antrag gestellt haben, haben Sie auch keinen Anspruch. Ihr Anspruch ist wegen des fehlendes Antrages abgelehnt worden.
Ungeachtet dessen sollten Sie wegen der Dinglichket einen Antrag auf ALG 2 stellen, auch wenn dieser wegen bestehender Gründe abgelehnt werden wird.
Dann haben Sie aber den notwendigen Bescheid. Die Leistungen erhalten Sie aber nur, wenn Sie den Antrag abgeben, auch wenn das Vermögen einer Bewilligung entgegensteht.
Liegt Ihnen nach Abgabe des Antrages der Ablehnungsbescheid auf AlG II vor, legen Sie diesen vor, damit Ihnen Wohngeld bewilligt werden kann.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 03.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail:
Bei der Wohngeldstelle wurde mir gesagt, das wenn ich keinen Ablehnungsbescheid vom Jobcenter habe ich eine Erklärung einreichen soll das ich auf das Wohngeld für Mai verzichte und dann wird der Antrag auf Wohngeld geprüft. Ich werde dann aber erst ab Juni Wohngeld bekommen, also in dem Monat wo ich den Antrag auf Wohngeld gestellt habe.
Den Ablehnungsbescheid vom Jobcenter brauche ich nur wenn ich auch noch Wohngeld für den Mai bekommen möchte. Damit ein Wohngeldantrag bewilligt wird muss ich aber nicht (!) vorher einen Antrag auf ALG 2 stellen damit dieser zuerst abgelehnt wird. So hat es mir die Frau von der Wohngeldstelle und vom Jobcenter gesagt. Was ich nun tun werde ist, auf das Wohngeld für Mai zu verzichten damit der Antrag auf Wohngeld endlich geprüft wird.
Darüber hinaus werde ich dann noch einmal einen neuen ALG 2 Antrag stellen damit ich einen Ablehnungsbescheid bekomme, falls der Wohngeldstelle bei der Prüfung doch noch einfällt das sie einen Ablehnungsbescheid brauchen um Wohngeld ab dem Juni zu gewähren, obwohl man mir ja gesagt hat ich brauche ab Juni keinen (nur für Mai, weil Antrag auf Wohngeld erst im Juni gestellt).
Wie ist das denn nun? Sie haben mir in Ihrer Antwort doch gesagt das ich einen Antrag auf ALG 2 stellen muss, bevor ich Wohngeld stelle? Können sie mir sagen wo ich ich diesen Gesetzestext der dies besagt finden kann? Welcher Paragraph ist das? Wenn ich nun einen neuen Antrag auf ALG 2 stelle und dieser wird, wie erwartet abgelehnt, gilt dann der Wohngeldantrag trotzdem ab dem Juni, also bekomme ich dann ab dem Juni rückwirkend Wohngeld?
Mit freundlichen Grüßen.
ehr geehrter Ratsuchender,
für den Monat Mai werden Sie die Ablehnung der ALG II Leistungen benötigen, damit keine doppelten Leistungen erfolgen.
Nach Ihrer Nachfrage und der Konkretisierung des Sachverhaltes werden Sie für Juni dann keinen Ablehnungsbescheid benötigen.
Sie sollten dann auch auf Entscheidung über Ihren Wohngeldantrag bestehen. Ein weiteres Zuwarten ist Ihnen nicht zuzumuten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle