Sehr geehrte Ratsuchende,
die von Ihnen genannten Einkünfte werden beim Wohngeld als Einkommen berücksichtigt.
Die Vorschrift dazu ist § 14 WoGG.
Die eigentlichen Einkommensberechnung beeinhaltet aber auch Freibeträge, die zu berücksichtigen sind.
Sie sollten den Antrag tatsächlich schon vor der Geburt stellen, da Sie zutreffend auf die Bearbeitungszeit hinweisen. Aber Voraussetzung für den Antrag ist auch die Geburt des Kindes. Es kann daher auch sein, dass die Bearbeitung bis zur Geburt zurückgestellt wird. Aber zumindest können dann zeitnah noch angeforderte Unterlagen beigebracht werden.
Die Größe der Wohnung ist für das Wohngeld nicht relevant. Entscheidend ist die Höhe der Miete und der an Ihrem Wohnort bestehenden Mietstufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo Frau True-Bohle,
was genau heißt, die von mir genannten Einkünfte werden als Einkommen berechnet? Soweit ich weiß, wird vom Elterngeld ein Sockelbetrag von 300 rausgerechnet; und Kindergeld wird auch nicht berücksichtigt.
Stimmt das, oder nicht?
Welche Freibeträge werden berücksichtigt? So hilft mir dir Antwort leider wenig weiter, dazu ist sie zu unkonkret
Vielen Dank noch mal und viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
es bleibt zu hoffen, dass Sie Ihrer Tochter eine bessere Umgangsform beibringen können, als Sie hier an den Tag gelegt haben.
Aufgrund Ihrer Bewertung und vorgefestigten Meinung gehe ich davon aus, dass Sie keine weitere Antwort wünschen. wenn Sie nach 22:00 Uhr eine Nachfrage gestellt, ein paar Minuten später negativ mit einen extrem unfreundlichen Text, der auch noch sachlich unrichtig ist, bewerten, ohne auch nur Gelegenheit zu geben, Ihre "Nachfrage" überhaupt lesen zu können, dürfte sich die weitere Bearbeitung erübrigen.
Im Übrigen liegen Sie mit Ihrer Auffassung komplett neben der Sache, aber da Sie ja meinen, es sowieso besser zu wissen, werden Sie mit Ihrer unkorrekten Auffassung leben müssen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle