Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat Ihr Frau keinen Anspruch auf einen Teil der Abfindung.
Allerdings könnte im Falle der Scheidung gegebenenfalls im Rahmen des Zugewinnausgleiches indirekt ein Anspruch bestehen. Dabei finden jedoch die gesamten Vermögensverhältnisse Beachtung.
Ebenso könnte die Abfindung bei Unterhaltsansprüchen Beachtung finden, insbesondere dann, wenn durch die selbständige Tätigkeit weniger Einkommen als vorher erzielt wird.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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