Sehr geehrter Ratsuchender,
die Norm, auf die damals bei der Schenkung schon abgestellt wurde, finden Sie in § 2315 BGB
. Dort heisst es wie folgt:
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen ( nur zum besseren Verständnis ) kommt es nur dann, wenn die übrigen Kinder - also die Erben - zu Lebzeiten ebenfalls Zuwendungen erhalten haben, die den Nachlass später geschmälert haben würden. Dann wird nachträglich der so veringerte Nachlass ( wäre sonst missbrauchsfähig für Erbschaften, die den Pflichtteil aushöhlen sollen ) wieder hochgerechnet und davon dann der Pflichtteil ausgerechnet.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich indirekt, daß es solche Zuwendungen nicht gab und sich zu Lebzeiten Geschenke auf C beschränkt haben.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Vielen Dank.
Entgegen Ihrer Annahme gab es auch Zuwendungen an A und B in Form jeweils einer Immobilie. Analog wie im Schenkungsvertrag an C wurde in dem jeweiligen Schenkungsvertrag an A und B auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil und ein Ausgleich beurkundet. Darf eine einseitige Anrechnung auf den Pflichtteil bei C, aber nicht bei A und B im Testament gefordert werden, insbesondere, wenn es keine gesetzliche Erbfolge mehr gibt, da C nur ein kleines Vermächtnis erhält?
Sehr geehrter Nachfragender,
die Verspätung entschuldigend kann ich erst jetzt auf Ihre Nachfrage zurück kommen. Ich bin die letzten beiden
Tage außerorts auf Geschäftsreise gewesen.
Also, wenn die anderen Kinder auch etwas bekommen haben, dann griffe hier durchaus der Pflichtteilsergänzungsanspruch. In Ihrer ersten Frage waren die Zuwendungen an diese Kinder ja nicht erwähnt. Ich denke der Erblasser hatte damals Zuwendungen an mehrere Kinder getätigt und sich die Testamentslage zum Todeszeitpunkt erst einmal offen gelassen.
In einem heutigen Testament kann zum einen von C die Anrechnung noch einmal erwähnt werden. Mit dem Vermächtnis ist diese ja nicht Erbin, sondern nur Begünstigte. Ob nun auch A und B eine Anrechnung auferlegt bekommen, obliegt dem Willen des Testierenden. Zwingend ist das nicht der Fall.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA