Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Bis zu einem gewissen Grade kann ein Erblasser frei entscheiden, wenn er als Erbe einsetzt, und wenn er keine nahen Verwandten hat, kann er u.U. auch einen Erben einsetzen, der den gesamten Nachlass erhält.
Es gibt allerdings die Einschränkung, dass nahe Verwandte nicht ganz ausgeschlossen werden können, sofern nicht sie selbst sich so schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser haben zuschulden kommen lassen, dass sie deshalb ganz ausgeschlossen werden können. Die Enkelkinder kommen - wie Sie ja wissen - nur dann zum Zug, wenn der Elternteil, der mit dem Erblasser blutsverwandt (oder adoptiert) ist, bereits verstorben ist.
Ihr Vater hätte theoretisch die Möglichkeit, ein Testament dergestalt zu machen, dass er seine beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzt und bestimmt, dass - wenn eine der Töchter vorverstorben ist - die andere Alleinerbin sein soll. Dies würde die Enkel zwar nicht ganz ausschließen, da sie ja einen Pflichtteilsanspruch hätten. Dieser beträgt aber nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so dass Sie, wenn Ihre Schwester vor Ihnen stirbt, in diesem Fall drei Viertel des Nachlasses erhalten würden. Ob für Ihren Vater eine solche Regelung denkbar wäre, kann ich naturgemäß nicht einschätzen. Auch jede andere denkbare Gestaltung könnte den Pflichtteilsanspruch nicht aushebeln, so dass es leider keine Variante gibt, bei der Sie das gesamte Erbe erhalten könnten, solange es Abkömmlinge Ihrer Schwester gibt.
Sollte ich einen Aspekt vergessen oder mich unklar ausgedrückt haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass Ihr Vater im Rahmen eines Testaments auch bestimmen könnte, dass Ihr Ehepartner an Ihrer Stelle erben soll, wenn Sie zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr am Leben sind.