Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.
Generell zählt bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedwedes Einkommen, dazu zählt generell auch die Einnahme aus der Vermietung. Wenn obendrein das vorhandene Vermögen nicht einmal für die Leistung von Regelunterhalt genügt , ist die Unterhaltsverpflichtete im Regelfall auch zur Verwertung der Immobilie verpflichtet, soweit dies nichts ausnahmsweise unzumutbar ist.
Sie sollten nunmehr den Vergleich gegenüber der Unterhaltsschuldnerin anfechten; der Prozess wird dann auf Ihren Antrag hin im alten Verfahren fortgesetzt.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit gewünscht – zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Nachfrage: was bedeutet "Prozess wird auf Ihren Antrag hin im alten Verfahren fortgesetzt", meinen Sie damit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"?
Sehr geehrter Herr T.,
das heißt, dass der Prozess in den Zustand vor Abschluss des Vergleichs versetzt wird. Mit einer Wiedereinsetzung, für die auch ganz anderer Regelungen gelten, hat dies nichts zu tun.
Vielleicht sollten Sie Ihren Prozessanwalt dazu konsultieren oder insgesamt einen Kollegen (gern auch mich) beauftragen!
Hochachtungsvoll
RA Hellmann