Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einem bereinigten Einkommen von € 2.220 fällt der Vater in die dritte Einkommensgruppe (€ 1.901 bis € 2.300) der Düsseldorfer Tabelle. Demnach hätte er derzeit € 333 an Kindesunterhalt zu bezahlen (€ 415 - dies sind 110% des jeweiligen Regelbetrages (§ 1 Regelbetrags-Verordnung) der dritten Alterstufe - abzüglich hälftiges Kindergeld € 82). Nach dem Unterhaltstitel entsprach jedoch dass das Einkommen des Vaters einer Einkommensgruppe, bei der 128% des jeweiligen Regelbetrages (§ 1 Regelbetrags-Verordnung) der dritten Alterstufe zu zahlen ist. Dieser Regelbetrag hat sich mittlerweile um Einiges erhöht. Deshalb kommt der Anwalt der Mutter jetzt zu der Berechnung, dass Sie in die sechste Einkommensgruppe fallen, obwohl Sie gar nicht so viel verdienen (€ 3.101 bis € 3.500), denn daraus ergibt sich in der Tat ein Zahlbetrag von € 401 (€ 483 abzüglich hälftiges Kindergeld € 82).
Aufgrund seines niedrigeren Einkommens, weil er also nicht in dem Maße leistungsfähig ist, um 128% des jeweiligen Regelbetrages aufbringen zu können, kann der Vater jedoch gemäß § 654 Abs. 1 ZPO
die Abänderung des Titels beantragen, und dies ist auch dringend zu empfehlen, da ansonsten der höhere Betrag vollstreckt werden kann.
Ich hoffe, meine Rechtsauskünfte sind für Sie informativ und verständlich. Bei Unklarheiten können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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