Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Zunächst möchte ich Sie beruhigen, selbst wenn Sie Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen, so können Sie dies unbesorgt tun, denn Ihre Eltern werden nicht für Ihren Unterhalt herangezogen werden.
Der Bezug von ALG II setzt allerdings voraus, dass Sie wieder vollständig arbeitsfähig sind. Sollte Ihre Erkrankung und die beabsichtigte Reha nicht zu dem gewünschten Erfolg führen, dass Sie dem Arbeitmarkt wieder zur Verfügung stehen, andererseits aber nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind, müssten Sie Leistungen nach dem SGB XII beantragen.
Das Sozialamt kann dann Unterhaltansprüche gem. § 94 SGB XII
gegenüber Ihren Eltern geltend machen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie als behidertes volljähriges Kind anerkannt werden und Eingliederungshilfe beziehen. Aber auch in diesem Fall müssen Sie sich keine Gedanken machen, dass Ihre Eltern, Ihren Lebensunterhalt finanzieren müssen. Der auf das Sozialamt in diesem Fall übergehende Unterhaltsanspruch ist der Höhe nach begrenzt und beträgt maximal 26 €.
Selbst wenn die Rechtslage eine andere wäre, würde bei der von Ihnen geschilderten Situation auch keine Unterhaltspflicht Ihrer Eltern aufleben. Ihre Mutter wäre Ihnen nämlich in jedem Fall unterhaltsrechtlich vorrangig zu behandeln, so dass sich keine Leistungsfähigkeit für Ihren Unterhalt ergeben würde. Auch das Vermögen ist nicht für den Unterhalt aufzuwenden, lediglich die Zinseinkünfte stellen Einkommen dar. Aber darüber brauchen Sie sich keinerlei Gedanken machen.
Zu prüfen wäre allerdings, ob Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt aufgrund der Erkrankung nicht wieder auflebt. Wenn die Erkrankung bereits während der Ehe bestand, könnte es durchaus möglich sein, dass Sie noch einen Ehegattenunterhaltsanspruch inne haben könnten. Aber selbst den setzt das Jobcenter erfahrungsgemäß nur in den seltensten Fällen tatsächlich durch.
Sie können also unbesorgt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen, ohne dass Ihre Eltern für Ihren Unterhalt herangezogen werden.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Reha alles Gute und hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Danke für Ihre Antwort! Sie war sehr gut verständlich! Was passiert, wenn meine Mutter wieder arbeiten geht? Sie sucht zur Zeit nicht, fühlt sich psychisch auch nicht in der Lage, arbeiten zu gehen, ist nicht arbeitssuchend o.ä. gemeldet, allerdings auch nicht krank geschrieben. ( "nur " in hausärztlicher Behandlung, der sie nicht dauerhaft krankschreiben will,wohl aber Psychopharmaka gibt.). Welche Einkommensgrenzen gelten dann? Kann das Einkommen meines Vaters (für die beiden) nicht doch eine Grenze überschreiten, nach welcher er dann auch für mich noch zusätzlich Unterhaltspflichtig ist? Ich bin zur Zeit nicht krank geschrieben und denke, dass ich mich nach der Reha wieder auf den Arbeitsmarkt begeben kann bzw. in Richtung Umschulung gehen kann (erhalte ja auch ALG 1, Wartezeit auf die Rehaklinik zur Zeit, Agentur für Arbeit verlangt von mir keine Bewerbungen zur Zeit, Klärung weiterer beruflicher Vorgehensweise in der Reha). Ich denke, dass ich auf gar keinen Fall die 6-Monatsgrenze voraussichtlicher Krankheit (ab Reha gerechnet) überschreiten werde.
Danke!
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.
Aufgrund Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass Sie Leistungen nach dem SGB II beanspruchen werden und dann eine Umschulung in Anspruch nehmen, soweit dies erforderlich sein wird. In diesem Fall werden Ihre Eltern keinesfalls zum Unterhalt herangezogen.
Wie oben bereits beschrieben ist der Unterhaltsanspruch der Höhe nach bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), die nach Ihrer Schilderung aber nicht in Frage kommt, auch der Höhe nach auf 26 € monatlich begrenzt.
Dies wäre auch dann der Fall, wenn Ihre Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde.
Machen Sie sich also keine Gedanken. Sie können ohne Bedenken die Leistungen in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -