Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Wie werden die Einnahmen aus Steuerrückzahlungen und selbstständiger Tätigkeit aus 12/2013 + 01/2014 bei der Antragsstellung für 02/2014 berücksichtigt?"
Grundsätzlich werden Einnahmen in dem Monat berücksichtigt, in welchem sie dem Leistungsempfänger zufließen.
Wären Sie allein abhängig beschäftigt, würden die Einnahmen daher in 02/2014 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
Da Sie jedoch selbständig sind, werden sog. Bewilligungszeiträume gebildet. Ihre Einnahmen werden in diesen Bewilligungszeiträumen addiert und auf den Monat umgerechnet, um festzustellen was an monatlichen Einnahmen auf Ihren Alg II Anspruch anrechenbar ist.
Damit soll verhindert werden, dass man als Selbständiger seine Einnahmen so steuert, dass man diese auf wenige Monate des Nichtleistungsbezugs konzentriert ( indem man z.B. Rechnungen erst zum Jahresende schreibt, etc.), während man in der restlichen Zeit mangels Einnahmen stattliche Unterstützung erhält.
Hier kann es daher durchaus sein, dass bei erneuter Antragstellung in 02/12 Ihre Einnahmen für den aktuellen oder aber den nachfolgenden Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Anwalt, Würde das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auch angerechnet, wenn ich in 02/2014 nicht mehr selbstständig bin?
Nachfrage 1:
"Würde das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auch angerechnet, wenn ich in 02/2014 nicht mehr selbstständig bin?"
Nein, denn in diesem Fall würde ja Ihr Bewilligungsabschnitt durch die Abmeldung der selbsständigen Tätigkeit mit der Abmeldung enden und eine Schlussabrechnung Ihrer Selbständigkeit durch das Jobcenter erfolgen.
Wenn Sie danach durch eine Erwerbstätigkeit für 2 Monate aus dem Leistungsbezug herausfallen, werden in diesen Zeitraum fallende zusätzliche Einahmen grundsätzlich als Vermögen bei einer erneuten Antragsstellung berücksichtigt ( BSG · Urteil vom 30. September 2008 · Az. B 4 AS 29/07 R
).