Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
beim Wohngeldantrag muss Ihre Mutter auch den von Ihnen freiwillig geleisteten Unterhalt angeben, unabhängig davon, ob Sie diesen als "außergewöhnliche Belastung" absetzen oder nicht. Diese regelmäßigen Unterhaltsleistungen stellen für Ihre Mutter Einkünfte aus wiederkehrenden Bezüge i.S.d. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html" target="_blank">§ 22 Abs. 1 EStG</a> dar. Diese sind ihr in steuerrechtlicher Hinsicht zwar nicht zuzurechnen. Bei der Berechnung der Höhe des Wohngeldanspruches müssen sie aber nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/wogg_2/__10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG</a> bei der Ermittlung ihres Jahreseinkommens mit berücksichtigt werden, wenn Sie und Ihr Bruder nicht mit im Haushalt Ihrer Mutter leben.
Ihre Mutter sollte auf jeden Fall bei der Krankenkasse angeben, was sie von Ihnen als Unterhalt erhält. Ob Ihre Unterhaltsleistungen bei der Berechnung der Höhe des Krankenkassenbeitrags dann mit berücksichtigt werden müssen, hängt davon ab, ob sie aufgrund ihres Rentenbezuges nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5
versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse ist oder nicht.
Ist sie aufgrund des Rentenbezuges versicherungspflichtig, so werden bei der Beitragsbemessung nur die in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__237.html" target="_blank">§ 237 SGB 5</a> aufgeführten Einnahmen berücksichtigt, Unterhaltsleistungen von Angehörigen gehören nicht dazu.
Ist sie freiwilliges Mitglied, so gilt für die Beitragsbemessung <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html" target="_blank">§ 240 SGB 5</a> in Verbindung mit der Satzung der Krankenkasse. Ebenso, wenn sie nicht aufgrund des Rentenbezuges versicherungspflichtig ist, sondern nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5
(neue Vorschrift seit dem 1.4., betrifft Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherte).
Die Beitragsbelastung für diese Mitglieder muss die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes berücksichtigen. Die Satzungen der Krankenkassen sehen deshalb i.d.R. vor, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Danach wären dann auch Ihre Unterhaltsleistungen mit zu berücksichtigen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Beantwortung.
Leider ist unsere Mutter freiwilliges Mitglied, was somit zu einem deutlich höheren Krankenkassen-Beitrag führen wird.
In Ihrer Erklärung schreiben Sie: "... dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ...". Beinhaltet dies auch Naturalien wie beispielsweise Kleidung oder Lebensmittel?
Wenn ich unserer Mutter also neben der Banküberweisung noch regelmäßig 1x pro Woche eine Tüte Brötchen für ca. EUR 3,- mitbringe (= EUR 12,- pro Monat), dann müsste sie der Krankenkasse davon EUR 12,- x 13,9% = EUR 1,69 monatlich zahlen?
Vielen Dank auch hierfür im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Naturalien gelten als sog. geldwerte Einnahmen.
Sie sollten im Antrag die Unterstützung aber trotzdem nach Naturalien und Geldzahlungen aufschlüsseln, letztlich hängt die Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsbemessung davon ab, wie die Satzung der jeweiligen Krankenkasse genau ausgestaltet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin