Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Wenn Sie trotz der Aufnahme des Getrenntlebens auch weiterhin von den Vorteilen des Ehegatten-Splittings profitieren möchten, dann müsste hierzu vom Finanzamt festgestellt werden, dass Sie nicht dauerhaft getrennt leben. Hierzu wird ein einwöchiger gemeinsamer Urlaub nicht ausreichen, da ein Urlaub von vornherein zeitlich begrenzt ist und dadurch das eheliche Zusammenleben nicht wiederhergestellt werden kann. In diesem Sinne hat z.B. das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 07.03.05 entschieden und festgestellt, dass mindestens ein einmonatiges Zusammenleben unter einem Dach erforderlich sei, um auch weiterhin die gemeinsame Veranlagung durchführen zu können.
2. Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei ist derjenige Betrag heranzuziehen, der den Eheleuten gemeinsam für die Bestreitung Ihres Lebensunterhalts im Monat zur Verfügung gestanden hat (abzgl. der Schulden). Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte hat den wirtschaftlich schwächeren so zu stellen, dass ihm mindesten 3/7 des ehelichen Einkommens zur Verfügung steht. In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass das Pflegehonorar während der Ehe Ihnen und Ihrem Mann zur Verfügung gestanden hat und somit auf Ihren Trennungsunterhalt anzurechnen ist. Die Leistung der Pflegeversicherung ist nicht als Vergütung zu sehen, sondern als Kostenbeteiligung des Pflegekindes und somit nicht anrechenbar.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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