Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich sind Mietkosten keine ehebedingten Verbindlichkeiten, die durch Vorabzug zu berücksichtigen sind, sondern Kosten der normalen Lebensführung, die aus dem laufenden Unterhalt zu bezahlen sind (alos eigentlich vom Selbstbehalt umfasst) (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 530).
ABER:
Der Abzug der ½ der Miete ist hier aber gerechtfertigt, da er auch vorher schon immer dei volle Miete zahlte.
"Bleibt beim Trennungsunterhalt der Bedürftige in der Ehewohnung, während der Pflichtige die Miete weiter bezahlt, ist die Mietzahlung abweichend von den sonstigen Grundsätzen zunächst wie eine berücksichtigungswürdige Schuld zu behandeln, dh sie kürzt bei der Bereinigung des Nettoeinkommens das Einkommen des Pflichtigen
(Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 472, beck-online)"
Zu einem solchen Ergebnis kam auch das Ag Köln in dem vergleichbaren Fall (das OLG Köln hat das Urteil abgesegnet) , der im Anhang beigefügt wird.
Ich weise darauf hin, dass die Beratung auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt und gehe davon aus, dass mir KEIN Mietvertrag vorlag und ich unterstelle, dass „Trennungsunterhalt" wirklich geschuldet ist.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann
Quelle:
BeckRS 2005, 12958
OLG Köln (27. Zivilsenat), Urteil vom 06.06.2001 - 27 UF 299/00
Titel:
Unterhalt, Mietkosten
Normenkette:
BGB § BGB § 1361
Amtlicher Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen, unter denen Mietkosten ausnahmsweise als ehebedingte Verbindlichkeiten anzusehen und deshalb vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen sind
Rechtsgebiet:
Familienrecht
Schlagworte:
Unterhalt, Mietkosten
Fundstellen:
FamRZ 2002, FAMRZ Jahr 2002 Seite 98
LSK 2002, LSK Jahr 101159
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0606.27UF299.00.00
Tenor:
Auf die Berufung des Bekl. wird das am 2. 11. 2000 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Siegburg - 33 F 168/00 - teilweise wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § ZPO § 543 ZPO § 543 Absatz I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
1Die zulässige Berufung führt in der Sache zur Klageabweisung. Unter Berücksichtigung der von dem Bekl. aufzubringenden Mietkosten für die ehemals eheliche Wohnung in Höhe von 1.320 DM besteht - für den nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch maßgeblichen Zeitraum ab dem 1.1.2001 - kein Anspruch der Kl. auf Trennungsunterhalt aus § BGB § 1361 BGB mehr.
21) Es spricht im Streitfall bereits viel dafür, die Mietzahlungen bei der Berechnung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs vorab in Abzug zu bringen. Danach wäre der Bekl. zur Erbringung weiterer Unterhaltsleistungen bei Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts nicht mehr in der Lage. Jedenfalls muss sich die Kl. aber die Mietzahlungen in voller Höhe auf ihren Unterhaltsanspruch mit der Folge anrechnen lassen, dass ihr ein weiterer Anspruch nicht mehr zusteht.
3Im Einzelnen:
4a) Grundsätzlich sind zwar Mietkosten keine ehebedingten Verbindlichkeiten, die durch Vorabzug zu berücksichtigen sind, sondern Kosten der normalen Lebensführung, die aus dem laufenden Unterhalt zu bezahlen sind (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 530). Im Streitfall hat allerdings die Kl. bislang keinerlei Zahlungen auf die Miete erbracht, es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft Mietzinszahlungen leisten wird. Vielmehr ist in der Vergangenheit ausschließlich der Bekl. aus dem Mietvertrag für die Miete der Ehewohnung in Anspruch genommen worden; er hat zwischenzeitlich die Mietschulden bis einschließlich Dezember 2000 beglichen. Nach der von ihm im Termin vorgelegten Korrespondenz kann auch ein ernsthafter Zweifel nicht bestehen, dass sich die Vermieterin weiterhin ausschließlich an ihn halten wird. Zwar müssen in der Regel unterhaltsrechtlich anzuerkennende Verbindlichkeiten auch tatsächlich bedient werden; es kann jedoch auch ausreichen, dass eine Zahlungspflicht unmittelbar bevorsteht (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 539). Dass hier die Inanspruchnahme für die laufenden Mietkosten und die Rückstände ab Januar 2001 konkret im Raum steht, ist nach dem gesamten Umständen hinreichend dargetan.
5Dass die Mietzinsverpflichtungen - zumindest vorläufig - auch in entsprechender Höhe weiter entstehen werden, kann unterstellt werden. Die Kl. hat bislang der vom Bekl. angestrebten Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugestimmt; sie hat - insbesondere auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat - keine ernstlichen Bemühungen erkennen lassen, aus der für sie mit 110 qm bei Weitem zu großen und vor allem nach dem Familieneinkommen mit 1.320 DM einschließlich Nebenkosten deutlich zu teueren Wohnung in eine entsprechend kleinere und preisgünstigere Wohnung zu wechseln. Allein die telefonische Nachfrage bei einer Vermietungsgesellschaft in einem Turnus von drei Monaten reicht als anzuerkennende Bemühung um eine kleinere Wohnung keineswegs aus.
6In einem derartigen Fall, in dem der Ehegatte ohne nachhaltige Bemühungen für eine kleinere Wohnung in einer nach der Trennung zu teueren Wohnung in dem Bewusstsein der Inanspruchnahme des anderen Ehepartners verbleibt, erscheint es angezeigt, die Mietkosten als Familienlast anzusehen und sie vor der Quotenbildung vom Einkommen des Verpflichteten abzuziehen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rn. 337 m.w. Nachw.).
7b) Zumindest ist aber bei einer solchen Fallkonstellation - für den hier maßgeblichen Zeitraum von mehr als 11 Monaten nach der Trennung - die Mietzahlung für die nur noch von einer Partei bewohnte Wohnung voll auf deren Unterhaltsbedarf anzurechnen. In Anbetracht der beengten finanziellen Verhältnisse kann sich die Kl. nicht mehr darauf berufen, sie dürfe weiterhin in der für sie zu großen Wohnung verbleiben. Nicht stichhaltig ist ihr Argument, sie könne ohne Unterhaltszahlungen des Bekl. eine Ersatzwohnung nicht anmieten. Denn zum einem würde die Anmietung einer billigerem Wohnung dazu führen, dass Mittel für den übrigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen können; zum anderen nimmt sie bereits jetzt Mittel der Sozialhilfe in Anspruch. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die - bei genügendem Eigeneinsatz gering zu haltenden - Mittel für einen Umzug nicht aufgebracht werden könnten. Insgesamt hat die Kl. dem Senat den Eindruck vermittelt, dass sie trotz der Aufforderung des Bekl., gemeinsam die teuere Wohnung zu kündigen, kein Interesse daran hat, an der - für sie und für die nicht aus der Ehe stammende Tochter durchaus bequemen - Wohnsituation etwas zu ändern, zumal da das Sozialamt für die übrigen Lebenshaltungskosten aufkommt. Die volle Anrechnung der Miete auf ihren Unterhaltsanspruch ist nicht zuletzt auch deswegen gerechtfertigt, weil sich hier die Kl. selbst mit einer entsprechenden Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch einverstanden erklärt hat.
8Im Einzelnen ergibt sich hiernach folgende Berechnung des Unterhalts:
9Bei dem Bekl. ist für 2001 auf der Grundlage der in Kopie vorgelegten Gehaltsbescheinigungen bei Steuerklasse I/0 von einem Nettoeinkommen von 2.771,79 DM auszugehen - im Monat Februar lag das Einkommen allerdings niedriger. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zusätzliches Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen wird - solches hat er offenbar im Jahr 2000 nicht erhalten. Zieht man von dem Einkommen den unstreitigen Anteil der Kreditrate ab mit 282,00 DM - dass das mit dem neuen Kredit ebenfalls abgelöste Debet auf dem Girokonto des Bekl. vor der Trennung entstanden war, ist nicht belegt - so bleiben 2.489,79 DM.
10a) Berücksichtigt man die Miete der früheren Ehewohnung durch Vorabzug, ist der Selbstbehalt des Bekl. nicht mehr gewahrt. Nach Abzug von 1.320,00 DM von dem bereinigten Nettoeinkommen von 2.489,79 DM bleiben dem Bekl. nämlich nur noch 1.169,79 DM.
11Damit ist, solange er für die Mietkosten der Wohnung der Kl. aufkommt, sein notwendiger Selbstbehalt von 1.500,00 DM unterschritten. Auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Realsplittingvorteils bei Anrechnung der noch zu erbringenden Miet- und Mietnebenkostenzahlungen als Unterhaltsleistungen ergibt sich zumindest kein deutlich über dem Mindestselbstbehalt liegendes Einkommen des Bekl., welches eine Unterhaltszahlung an die Kl. rechtfertigen könnte.
12Nimmt man eine solchen Vorabzug nicht vor, ist gleichwohl der Unterhaltsbedarf der Kl. nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch die als Unterhaltszahlung voll zuzurechnende Mietzahlung gedeckt. Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet sich hierbei wie folgt:
„Einkommen auf Seiten des Bekl. 2.489,79 DM
auf Seiten der Kl. 100,- DM Bei der Kl. kann ein höheres eheprägendes Einkommen als 100 DM nicht einbezogen werden. Dass sie vor der Trennung mehr als 100 DM monatlich erzielt hat, hat die Kl. in der Verhandlung vor dem Senat in Abrede gestellt; die abweichende Darlegung des Bekl., es seien 600 DM gewesen, ist nicht nachgewiesen."
13Die Differenz beträgt mithin 2.389,79 DM.
3/7 hiervon - der Bedarf der Kl. nach den ehelichen Verhältnissen sind 1.024,20 DM.
14Berücksichtigt man den Realsplittingvorteil, kann das Nettoeinkommen des Bekl. veranschlagt werden mit gerundet 2.900,- DM Einkommen der Kl. 100,- DM
15Die Differenz beträgt 2.800,- DM.
3/7 - der Bedarf der Kl. - sind 1.200,- DM.
16Dieser Bedarf ist mit der Übernahme der Miete von 1.320 DM für die von der Kl. bewohnte Wohnung gedeckt. Es kann demzufolge offen bleiben, welches Erwerbseinkommen sich die Kl. auf den Bedarf anrechnen lassen muss, ob ihr ggfs. wegen zu geringer Erwerbsbemühungen - weil sie nicht krankheitsbedingt an einer Vollschichttätigkeit gehindert ist - fiktive Einkünfte zuzurechnen sind und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie einer Anrechnung von Einkünften trennungsbedingten Mehrbedarf entgegenhalten kann.
173) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ ZPO § 91, ZPO § 91 a, ZPO § 92 ZPO. In Bezug auf die erste Instanz ist die ursprüngliche Mehrforderung der Kl. zu berücksichtigen, in Bezug auf den in zweiter Instanz für erledigt erklärten Teilbetrag, dass der Bekl. die seit langem rückständigen Mietzinsen erst während des Verfahrens beglichen hat und damit seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist.
Berufungswert: 15.600 DM
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European Case Law Identifier (ECLI):
ECLI:DE:OLGK:2001:0606.27UF299.00.00
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OLG Köln Urt. v. 6.6.2001 – 27 UF 299/00, BeckRS 2005, 12958
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Parallelfundstellen:
Entscheidung: LSK 2002, 101159 (Ls.)
Weitere Fundstelle: FamRZ 2002, 98
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
Dankesehr.
Gilt Ihre Darlegung auch solange wir noch zusammen in der Wohnung wohnen?
Ja, der sog. Vorabausgleich gem. § 426 BGB der hälftigen Miete hätte auch schon VOR der Trennung geltend genacht werden können.
Diese Lösung ergibt sich auch au dem §, den der Anwalt Ihre Ehemann genannt hat. Da Sie lt. Miet-Vertrag GESAMTSCHULDNERISCH zur Mietzahlung verpflichtet sein dürften, hatte Ihr Ehemann in der Vergangenheit und hat jetzt noch immer ( insbes. nach seinem Auszug, wo er ja gar nicht ehr von er Wohnung profitiert) einen Anspruch auf sog. Vorabausgleich gem. § 426 BGB der hälftigen Miete.