Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihr Ansatz ist richtig. Der Unterhaltsanspruch geht den Leistungen des Job Centers vor. Wenn Unterhalt gezahlt wird, dann wird dieser, wie auch das Kindergeld, als Einkommen angerechnet.
Das Job Center rechnet aber nur wirklich gezahlten Unterhalt an. Wenn das Job Center in Vorleistung geht, geht der Unterhaltsanspruch auf das Job Center über. Dieses prüft dann, ob es beim Unterhaltspflichtigen Regress nehmen kann.
Auf Trennungsunterhalt kann man förmlich nicht verzichten. Die Dauer der Ehe spielt beim Trennungsunterhalt keine Rolle, anders beim nachehelichen Unterhalt. Allerdings wäre bei Ihrem Sohn im Rahmen der Unterhaltsberechnung vorab der Kindesunterhalt abzuziehen. Dieser geht dem Unterhalt des Ehegatten vor.
Geht man von 1700 € netto aus, dann läge der Kindesunterhalt nach Verrechnung des Kindergeldes bei 241 €. Es bleiben dann nur entsprechend weniger über dem Selbstbehalt von 1100 €.
Die Frau Ihres Sohnes ist quasi gezwungen des Unterhaltsanspruch zu verfolgen. Natürlich müsste man im Streitfall genau rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre Auskunft. Bitte sagen Sie mir noch wie es sich bei dem nachehelichen Unterhalt, also nach einer Scheidung nach etwa 4 Jahren verhält, falls die Frau meines Sohnes weiterhin ALG 2 bezieht. Besteht dann immer auch eine Unterhaltsverpflichtung und in welcher in etwa gechätzten Höhe?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Es ist leider nach der aktuellen Rechtslage schwer eine verbindliche Einschätzung zu treffen, weil es stets auf alle Umstände des Einzelfalles ankommt.
Hier fehlen mir weitere Informationen, etwa zu ehebedingten Nachteilen. Nach einer Scheidung wäre die Ehefrau verpflichtet primär selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Da die Tochter dann schon über 3 wäre, besteht auch kein Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit oder zur Aufstockung wäre aber denkbar und nicht unwahrscheinlich. Da die Ehedauer eher kurz ist, wäre ein Anspruch sicher zu befristen, wobei ich mich zur Dauer nicht festlegen kann. Bei der Höhe würde man das Einkommen der Frau anrechnen, eventuell auch fiktiv, falls sich diese nicht richtig um Arbeit bemüht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt