Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Generell besteht eine gesetzliche Pflicht nach den einschlägigen Normen des Familienrechts, wonach u.U. auch Kinder ihre Eltern unterhalten müssen. Voraussetzung ist, dass sie hierzu in der Lage sind. Unter Umständen kann dies auch dazu führen, dass Leistungen nach dem ALG II vermindert werden können bzw. gänzlich wegfallen. In der Praxis sieht dies so aus, dass das Sozialamt zwar Leistungen auszahlt, diese dann aber von den Dritten zurückfordert. Dies ergibt sich aus § 33 SGB II
.
Allerdings entfällt dies, wenn die zum Unterhalt verpflichtete Person mit der berechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Nach Ihren Darstellungen scheint dies der Fall zu sein, so dass mit einer derartigen Vorgehensweise des Sozialamtes nicht zu rechnen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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Diese Antwort ist vom 02.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
02.01.2008 | 13:21
Sehr geehrter Herr Mameghani,
vielen Dank für Ihre Antwort. Würden Sie mir bitte abschließend die Rechtsgrundlage dafür nennen, dass eine gegenseitige Anrechnung von Vermögen bei Kindern/Eltern, die innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft leben, nicht erfolgt?
Vielen Dank!
BK
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.01.2008 | 14:19
Sehr geehrte Ratsuchende,
das ergibt sich aus § 33 Abs.2 Nr.1 SGB II
. Hiernach erfolgt kein Übergang des Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht auf den Sozialträger.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani