Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung ihrer Schilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie könnten sich vorliegend verschiedener Straftaten schuldig gemacht haben.
In Betracht kommt die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, strafbar gemäß § 126 StGB
(Strafgesetzbuch), und eine Bedrohung gemäß § 241 StGB
jeweils gegenüber den in dem Chatraum befindlichen Chattern sowie die Beleidigung des einzelnen Chatters, strafbar gemäß § 185 StGB
.
Diesseits bestehen in Anbetracht Ihrer Sachverhaltschilderung starke Zweifel, ob sie den Straftatbestand des § 126 StGB
erfüllten.
Sie müssten durch Androhung einer der Katalogtaten des § 126 Absatz 1 StGB
den öffentlichen Frieden gestört haben oder vorgetäuscht haben, die Verwirklichung einer der vorgenannten Katalogtaten stehe bevor und hierdurch den öffentlichen Frieden gestört haben (§ 126 Absatz 2 StGB
).
Öffentlicher Friede im Sinne dieser Vorschrift ist der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das subjektive Empfinden der Bevölkerung, in Frieden zu leben.
Eine Störung des öffentlichen Friedens ist danach gegeben, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschlands zumindest aber innerhalb einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl oder eines Bevölkerungsteils eintritt.
Es stellt sich die Frage, ob die Teilnehmer an dem betroffenen Chat eine hierfür ausreichende Personenanzahl darstellten. Dies ist insbesondere deswegen zweifelhaft, da das in einem Chat geäußerte regelmäßig nicht dauerhaft abgespeichert ist. Im Gegensatz zu anderen Internet-Inhalten kann das dort geschriebene aus diesem Grunde auch nicht von einer Vielzahl von Personen abgerufen bzw. gelesen werden.
Sowohl die Bedrohung als auch die Beleidigung sehe ich tatbestandlich durch Ihre Aussagen als gegeben an.
Fraglich erscheint, ob und inwiefern sich ihr Alkoholkonsum auswirkte. Voraussichtlich wird dieser aber nicht ins Gewicht fallen, da keine Feststellung ihrer BAK (Blutalkoholkonzentration) zum Tatzeitpunkt stattfand.
Die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten sieht ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, die Bedrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und die Beleidigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Ich bitte um Verständnis, dass eine seriöse Einschätzung der Strafhöhe erst nach erfolgter Akteneinsicht abgegeben werden kann. Allerdings sollen Ihnen die folgenden allgemeinen Ausführungen helfen, selbst eine erste Einschätzung vorzunehmen.
Strafmildernd wirkt sich regelmäßig eine geständige Einlassung aus. Dahingehend führten Sie aus, Sie hätten sich bereits bei der polizeilichen Vernehmung geständig eingelassen. Weiterhin könnte es sich bei ihnen anbieten, nochmals eine Alkoholtherapie durchzuführen. Dies würde sich ebenfalls strafmildernd auswirken.
Strafschärfend wirkt sich eine einschlägige Vorstrafe aus, hierzu machten Sie keine Angaben. So ich zu Grunde lege, dass Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, besteht wohl durchaus eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zumindest wäre dann aber damit zu rechnen, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird.
Vorliegend empfehle ich Ihnen dringend, einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.
Sie sollten zunächst Akteneinsicht beantragen. Diese wird Ihnen nur über einen Anwalt gewährt werden. Nach erfolgter Akteneinsicht wird es sich anbieten, mit ihrem Anwalt die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Außerdem sollten Sie zunächst davon absehen, ohne eine weitere anwaltliche Beratung Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Antwort
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Vielen Dank für Ihre Antwort !
Ich habe bis jetzt keine Vorstrafen.
Eine Therapie werde ich wohl nochmals machen, allerdings wohl nicht mehr stationär.
Meine Frage ist bezüglich meiner Arbeitsstelle, inwieweit die Kündigung rechtsmässig ist, auf dem Kündigungsschreiben ist nur vermerkt, dass mir die Gründe mündlich mitgeteilt wurden, ich habe diese aber bis jetzt nicht mitgeteilt bekommen.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur Antwort auf die ursprüngliche Fragestellung. In Ihrem Falle handelt es sich jedoch nicht um eine Nachfrage, sondern um eine neue Frage zum Sachverhalt.
In Ihrer ursprünglichen Frage formulierten Sie lediglich strafrechtliche Fragen, Sie stellten Ihre Frage auch unter der Rubrik Strafrecht ein.
Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich Ihre arbeitsrechtliche Frage vor dem Hintergrund des anwaltlichen Gebührenrechts und auch Ihres gering bemessenen Einsatzes an dieser Stelle nicht beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt