Sehr geehrter Ratsuchender,
die Auskunft Ihres Anwalts entspricht meines Erachtens nicht mehr der geltenden Rechtslage. Die von Ihnen wiedergegebene Begründung bedarf zudem einiger Ergänzungen und Erläuterungen:
Grundsätzlich hält die Rechtsprechung Aufwendungen für Altersvorsorge nur dann für abzugsfähig, wenn sie erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Einkünften stehen.
Bei Angestellten wurden daher in der Vergangenheit nur die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung anerkannt, während nur Selbstständige ODER (über die Beitragsbemessungsgrenzen hinaus) Höherverdienende das unterhaltsrechtliche Einkommen auch um Beiträge für eine kapitalbildende Lebensversicherung oder sonstige Vermögensbildung vermindern konnten, und zwar in der Regel bis zu 20% ihres Bruttoeinkommens, was in etwa einem vom Arbeitgeber abzuführenden Rentenbeitrag entspricht.
Hintergrund dieser unterschiedlichen Behandlung war die Annahme, Angestellte seien bereits mit der gesetzlichen Rente hinreichend abgesichert, während die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Personen (unabhängig von der Berufsgruppe) privat vorsorgen müssen.
Inzwischen ist aber anerkannt, dass die gesetzliche Rente alles andere als sicher ist, und jeder gehalten ist, zusätzlich privat für sein Alter vorzusorgen, weswegen auch einem Angestellten mit niedrigerem Einkommen zumindest ein pauschaler Abzug von 4% des Vorjahreseinkommens zugebilligt wird, und zwar egal ob er sich z.B. für die Riester-Rente entscheiden oder er „ein nicht zertifiziertes Produkt wählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert wird“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2005 - Az. XII ZR 211/02
).
Nach Ziff. 10.1 der unterhaltrechtlichen <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=21F87947FF2C4A05BED7326215970414&toc=heibo.11190" target="_blank">Leitlinien</a> des OLG Oldenburg sind die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung SOWIE Beiträge zur privaten Altersvorsorge im Umfang des nach § 10 a Abs. 1 EStG
zulässigen Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen
ABER:
Nicht abzugsfähig sind solche Aufwendungen im Übrigen jedoch, wenn und soweit sie nur dem Ausgleich der durch den Versorgungsausgleich entstandenen Nachteile dienen (OLG Bamberg FamRZ 1990, 1138
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen (erneut) weiterhelfen. Gerne beantworte ich bei Bedarf auch Rückfragen zu dem von Ihnen gestellten Thema.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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