Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung ist die erfolgsabhängige Prämie als Ersatz der Jahresprämie, auf die der Anspruch ja bestanden hat, eingeführt worden.
Allein dieses reicht schon aus, einen Rechtsanspruch auf diesen "Ersatz" herzuleiten.
In den Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht vom 15.03.05 (Az.: 9 AZR 97/04
) und 10.05.05 (Az.: 9 AZR 97/04
) wurde diesbezüglich zugunsten des ATZ-Mitarbeiters entschieden.
Einen Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz werden Sie aber nach Ihrer Darstellung mE deshalb nicht herleiten können, da hier unterschiedliche Faktoren bei der Berechnung offenbar für ATZ-Mitarbeiter und den anderen Mitarbeitern hinsichtlich der Erfolgsabhängigkeit festgesetzt worden sind.
Dann liegt aber keine Ungleichbehandlung vor, SOFERN nicht pauschal die ATZ-Mitarbeiter ausgeschlossen worden sind. Hier wird es auf den genauen Wortlaut ankommen.
Nun kommt das ABER:
In den Entscheidungen des BAG wurde jeweils ausdrücklich auf die ATZ-Arbeitsverträge und die entsprechenden ATZ-Tarifverträge hingewiesen und diese zur Grundlage der jeweiligen Entscheidungen gemacht.
Gerade hinsichtlich des Tarifvertrages wäre zu klären, ob dort das Benachteiligungsverbot der ATZ-Mitarbeiter ausdrücklich vereinbart worden ist.
Beides ist hier nicht bekannt, so dass zwar eine Prognose, nicht jedoch ein konkretes Ergebnis abschließend beurteilt werden kann.
In Ihren Fall wird es daher nahezu zwingend erforderlich sein, eine individuelle Beratung -mit Einsicht in eben diese Verträge und Kenntnis des genauen Wortlautes der Betreibsvereinbarung- vornehmen zu lassen, die dieses Forum nicht ersetzen kann (siehe Button "Hilfe").
Daher kann ich nur weiter dazu raten, diese Prüfung mit Einsicht in die Unterlagen weitergehend durch einen Kollegen vor Ort oder aber auch unser Büro durchführen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Ratgebende,
die, aus meiner Schilderung für Ihre Bewertung entnommenen Annahmen sind nicht in allen Punkten zutreffend; evtl. liegt es auch an einem nicht geläufigen juristischem Wortlaut meinerseits.
Dass ein Anspruch auf die Jahresprämie bestand und der Ersatz nun ebenso bewertet werden muß, war nicht gemeint und m. E. auch nicht so beschrieben. Es war zu unterscheiden zwischen einer tariflich abgesicherten Jahresprämie (13. Gehalt) mit entsprechendem Anspruch und einer darüberhinausgehenden zusätzlichen freiwilligen Jahresprämie (abhängig vom jeweiligen Jahresergebnis), nur diese wurde ersetzt durch eine erfolgsabhängige Jahresprämie, die aber jetzt (2001) abgesichert wurde (also nicht mehr freiwillig) über die genannte Betriebsvereinbarung. In dieser sind keine individuell unterschiedlichen Faktoren - wie Sie offenbar angenommen haben - zwischen ATZ- und anderen Mitarbeitern festgelegt, sondern bestimmte Bewertungsfaktoren gebildet, die das Gesamtergebnis des Betriebes darstellen, also für alle Mitarbeiter einheitlich, lediglich die ATZ-Mitarbeiter wurden pauschal ausgeschlossen. Der genaue Wortlaut besteht nur aus einem Satz: "Mitarbeiter, die eine ATZ-Vereinbarung unterschrieben haben, haben keinen Anspruch auf die erfolgsabhängige Prämie" In der Schilderung wurde versucht, den Tatbestand sehr genau darzustellen, Der entsprechende Wortlaut wurde daher bei wesentlichen Begriffen in Paranthese gesetzt. Zusätzliche Textbezüge, die u. U. wesentliche Aussagen zur Bewertung beinhalten könnten, sind nicht vorhanden.
Unter Berücksichtigung dieses Nachtrages bitte ich Sie daher, um eine entsprechende Beurteilungsergänzung.
Mit bestem Dank im voraus.
Da die Sonderzahlung nicht Teil des tariflichen Arbeitsverdienstes sein wird, kann es dann Probleme geben, wenn Sie die Auffassung vertreten, dass die "freiwillige Gratifikation" als Ersatz zu werten ist. Ich sehe es immer noch so, wie ich es in der Erstantwort geschildert habe.
Es ist durchaus möglich, ATZ-Beschäftigte von einem Teil der Gratifikationen auszuschließen, wobei hier nicht ersichtlich ist, warum dann wiederum die ATZ-Beschäftigten vom Bewertungssystem der Prämie offenbar generell ausgeschlossen werden sollen, wenn es NACH Ihrer Schilderung keine individuell unterschiedliche Faktoren geben soll - Das wäre dann aber sicher genauer zu klären und kann nicht im Rahmen der ersten Orientierung abschließend beantwortet werden. Nur soviel:
Wenn in der Tat die Ausgrenzung willkürlich und auf völlig sachfremde Erwägungen gestützt wird, kann dann der Gleichbehandlungsgrundsatz, der aus dem Grundsatz der EG-Richtlinie 97/81 hergeleitet werden kann, vorliegen.
Aber auch dieses ist ohne Einsicht in die gesamten Unterlagen nicht abschließend zu klären.
Ich kann daher nur nochmals dazu raten, mit allen Verträgen etc. einen Rechtsanwalt aufzusuchen, da die Kenntnis und der genaue Wortlaut hier für ein möglicherweise erfolgreiches Durchsetzen Ihrer Ansprüche erforderlich ist.