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Sehr geehrter Ratssuchender,
wenn in dem Altersteilzeitvertrag verbindlich die von Ihnen als "Übergangsgeld" bezeichnete Summe von 6 x 5.182,- EUR festgelegt ist, dann haben Sie auf die Zahlung dieser Summe einen Rechtsanspruch. Wenn die Personalabteilung nun, also nach Abschluß des Vertrages, der Auffassung ist, daß Ihnen diese Zahlung wegen der nicht ausreichenden Betriebszugehörigkeit nicht zusteht, ändert dies an dem Anspruch gar nichts.
Juristen nennen dies: pacta sunt servanda -Verträge sind einzuhalten.
Für mich ist nicht ganz erkennbar, woraus das Übergangsgeld resultiert. Wenn es als Ausgleich des Arbeitgebers für erlittene Gehaltsreduzierungen während der Altersteilzeit gemeint ist, berührt es den in § 3 Altersteilzeitgesetz geschilderten Aufstockungsbetrag. Dann spricht auch aus steuerlicher Sicht nichts dafür, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen. Denn dieser Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, er wird nur im Rahmen der Steuerprogression berücksichtigt. Wenn der Arbeitgeber nun aber im Rahmen seines Angebotes unter ausdrücklicher Streichung des "Übergangsgeldes" 30.000 EUR zahlt, sind diese Beträge nicht steuerlich privilegiert, d.h. sie sind im Zweifel vollständig als Arbeitslohn zu versteuern. Sie stellen sich dann natürlich erheblich schlechter als bei der vertraglichen Variante.
Ich kann Ihnen deshalb nicht raten, das Angebot des Arbeitgebers zu akzeptieren. Sie haben nach Ihrer Schilderung einen vertraglichen Anspruch auf das Übergangsgeld, der ggf. auch gerichtlich durchzusetzen ist.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de
Rückfrage vom Fragesteller
10.10.2004 | 13:32
Der Übergangszuschuss von 6x5182 ist eine zusätzliche Betriebsrente, die Mitarbeiter der Fa., die vor dem 1983 in die Fa. eingetreten sind, erhalten.
Die Personalabteilung meint, dass in meinem Fall, ein Fehler bei der Vertragsausarbeitung entstanden ist , damit habe ich keinen Anspruch und gegebenen Falls können Sie den Vertrag auch auflösen.
Stimmt das?
Welche Alternative habe ich?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.10.2004 | 14:06
Guten Tag,
ich komme noch einmal zurück auf Ihre Nachfrage.
Auch hier gilt zunächst einmal der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten. Wenn bei der Ausarbeitung des Vertrages ein Irrtum entstanden ist und deshalb der Übergangszuschuß in den Vertrag aufgenommen wurde, könnte Ihr Arbeitgeber diesen Punkt des Vertrages anfechten. Das hilft ihm allerdings nicht wesentlich weiter, da er sich dann schadensersatzpflichtig macht. Der Arbeitgeber stellt sich damit also auch nicht besser. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn Sie erkennen konnten, daß Sie keinen Anspruch auf den Übergangszuschuß hatten.
Eine komplette Vertragsauflösung ist in diesem Falle ohnehin nicht möglich.
Andererseits stehen Sie bei dem Angebot des Arbeitgebers wohl finanziell auch nicht schlechter da. Sie erhielten 30.000 EUR statt der vertraglich vorgesehenen 31.092 EUR, haben aber auf der anderen Seite den Zinsvorteil der einmaligen Zahlung. Dies ist letztendlich eine wirtschaftliche Frage.
Juristisch kann ich mich nur wiederholen: Die Zahlung ist Ihnen vertraglich zugesichert und steht Ihnen zu. Wenn der Arbeitgeber sich durch eine Anfechtung wegen Irrtums davon lösen will, macht er sich schadensersatzpflichtig; der Schaden ist dann die Zahlung in der gleichen Höhe.
Rufen Sie mich ansonsten gerne am Montag an.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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