Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die tarifvertraglichen Regelungen, die für Sie auch im öffentlichen Dienst gelten, sehen bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ( wie in Ihrem Falle ) durchaus eine Möglichketi der Befristung vor, und zwar auf Antrag. Nun das entscheidende: Ist die Teilzeitbeschäftigung zeitlich befristet vereinbart worden - beispielsweise für ein Jahr - entsteht nach Ablauf dieser Frist automatisch (!) wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
Bei vorliegenden der Voraussetzungen ( Erziehungspflicht ) besteht ein Anspruch auf Genehmigung der verminderten Beschäftigung. Der Dienstherr kann den Antrag nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange dem entgegenstehen. Im Vertrag wird dann die Dauer der Befristung "festgelegt" ,also vereinbart.
Nach Ablauf ist die Beschränkung hinfällig.
Der Teilzeit spricht auch nicht etwa entgegen, dass das Dienstverhältnis erst damit beginnt. Dies folgt schon aus § 92 BBG
und dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Anwärter und Anwärterinnen auf Widerruf haben danach die selben Rechte !
§ 92 BBG
lautet ; (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen,
1.
wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen oder...
So auch ähnlich in den Gesetzen der Länder zu finden (LBG) , ist das entscheidende der Anspruch auf Besoldung. Mit diesem geht der Teilzeitanspruch einher.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ergänzung vom Anwalt
05.05.2014 | 15:18
Es bedarf damit keiner Änderung nach Ablauf und eine Partei kann dies auch nicht mehr einseitig ändern.