Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Zu a):
Sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB
) leben, werden die Vermögensmassen der Eheleute nicht zu einem gemeinschaftlichen Vermögen, sondern jeder behält das, was er zu Beginn der Ehe mitgebracht hat, in seinem Alleinvermögen. Im Falle einer Scheidung und Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens fällt dieses mitgebrachte Vermögen nicht in den Zugewinnausgleich hinein. Zugewinnausgleichspflichtig ist nur dasjenige Vermögen, was die Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Mit „erworben" ist aber nicht das Erbe gemeint, das einem Ehegatten während der Ehezeit zufällt. Dieses bleibt ebenfalls vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
Zu b):
Nein, einer gesonderten Regelung bedarf es insoweit nicht. Im Falle der Ehescheidung eines der Kinder verbliebe sein Erbteil bei ihm, da es nicht in den Zugewinnausgleich fällt.
Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob und inwieweit von dem Erbe im Falle einer Scheidung dann noch etwas übrig ist. Denn häufig fließt der Wert des Erbes bereits während der Ehezeit in „die gemeinsame Kasse" und wird für gemeinsame Ausgaben verbraucht. Auch wenn es dann weg ist, fällt es nicht mehr in den Zugewinnausgleich - aber es ist dann eben auch weg und wird nicht ersetzt. Um dem vorzubeugen muss das betreffende Kind eben gut darauf Acht geben, dass sein Erbteil weitestgehend erhalten bleibt und nicht schon während der Ehezeit verbraucht wird.
Zu c):
Diese Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, da es auch auf den genauen Wortlaut des Testaments ankommt: Wenn Eheleute ein sog. „Berliner Testament" abschließen, gibt es mehrere Möglichkeiten, welche Wirkungen dies haben kann: Entweder setzen sie sich pauschal gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein (an dieser Stelle werden die Kinder vom Erbgang ausgeschlossen) und der Überlebende vererbt alles an die gemeinsamen Kinder. Durch diese Art des „Berliner Testaments" tritt eine Verschmelzung der beiden Vermögensmassen beim überlebenden Ehegatten ein. Er kann dann darüber zu Lebzeiten frei verfügen, allerdings kann er das Testament nicht abändern, da insoweit eine gewisse Bindungswirkung eingetreten ist.
Eine andere Gestaltungsmöglichkeit des „Berliner Testaments" besteht darin, den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten nicht bloß erbrechtlichen Beschränkungen, sondern auch rechtsgeschäftlichen Beschränkungen zugunsten der gemeinschaftlichen Kinder zu unterwerfen. Der überlebende Ehegatte würde dann bloß sog. Vorerbe, die gemeinsamen Kinder werden bereits bei Tod des ersten Ehegatten zu Nacherben und erwerben zu diesem Zeitpunkt eine frei veräußerliche und auch schon vererbbare sog. Anwartschaft auf das spätere Nacherbe.
Das Vermögen des überlebenden Ehegatten setzt sich jetzt aus zwei Vermögensmassen zusammen: Sein bisheriges Eigenvermögen (über das er rechtsgeschäftlich frei verfügen kann und nur erbrechtlich durch das „Berliner Testament" gebunden ist) und dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten als gebundenem Vorerbschaftsvermögen. Welche dieser beiden Möglichkeiten gewollt ist, lässt sich häufig mangels klarer und eindeutiger Formulierungen nicht genau erkenne. Es empfiehlt sich daher dringend, einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt bei der Abfassung des „Berliner Testaments" zu Rate zu ziehen. Auch die Frage, ob der überlebende Ehegatte die Möglichkeit haben soll, eines der Kinder zu Lebzeiten auszuzahlen, sollte dann in dem Testament geregelt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
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