Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie mit dem Kindesvater (KV) nicht verheiratet waren.
Solange nichts anderes geregelt ist haben Sie daher als Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626a BGB
).
Sie können daher aus beruflichen Gründen mit dem Kind auch 600 km wegziehen.
2.
Schon im Hinblick auf das Umgangsrecht werden Sie nicht darum herumkommen, dem KV den Umzug mitzuteilen. Sie sollten dies vor dem Umzug tun, um dem KV keine Argumente für ein gemeinsames Sorgerecht zu liefern. Am besten sollten Sie die Mitteilung nachweisbar schriftlich machen.
Ohnehin wird vermutlich nach einem Umzug das Umgangsrecht wohl neu geregelt werden müssen. Ich habe Zweifel, ob es bei 600 km Entfernung weiter jedes 2. Wochenende möglich sein wird, auch mit Rücksicht auf das Kind.
3.
Wenn der KV Ihren Umzug zum Anlass nimmt, das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, können Sie ihn daran nicht hindern. Wenn Sie ihn mit dem geplanten Umzug vor vollendete Tatsachen stellen, könnte er ein Argument an die Hand bekommen, das für ein gemeinsames Sorgerecht sprechen könnte.
Ein Sorgerechtsantrag würde dem geplanten Umzug nicht entgegenstehen und nicht verhindern können.
Eine Anordnung eiener gemeinsamen elterliche Sorge durch einstweilige Anordnung ist nicht möglich.
4.
Die Kosten des Umgangs trägt immer der umgangsberechtigte Elternteil. Sie müssen sich daher an Fahrtkosten des KV nicht beteiligen.
Grundsätzlich ist der umgangsberechtigte Elternteil berechtigt, das Kind zu Umgangskontakten abzuholen. Der KV muss sich daher nicht darauf einlassen, den Umgang in Ihrer Wohnung auszuüben.
Wenn der Umgangkontakt in der Wohnung des KV stattfindet, muss der KV das Kind in Ihrer Wohnung abholen und zurückbringen.
Sie müssen das Kind nicht bringen und nicht abholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Eine Nachfrage habe ich jedoch noch:
Bis jetzt habe ich lediglich die mündliche Zusage. Ich habe vor, den KV bei Eingang der schriftlichen Zusage über die Abordnung und dem daraus resultierenden Umzug in Kenntnis zu setzen. Reicht dies zeitlich aus? Ich weiß derzeit nämlich noch nicht, zu welchem Termin die Abordnung stattfinden wird.
Unter 3 schreiben Sie: "Wenn Sie ihn mit dem geplanten Umzug vor vollendete Tatsachen stellen, könnte er ein Argument an die Hand bekommen, das für ein gemeinsames Sorgerecht sprechen könnte." Wie meinen Sie das?
Vielen Dank, Sie haben mit sehr geholfen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Ja, das reicht aus.
2.
Der KV könnte Ihnen den Vorwurf machen, Sie hätten gegen das Kindeswohl gehandelt. Die Gerichte könnten dies negativ werten.
Nach § 1626a Abs. 2 BGB
überträgt das Gericht auf Antrag die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, "wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht".
Wenn Sie eine gemeinsame elterliche Sorge nicht wollen, müssen Sie Umstände vortragen, wonach eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Umgekehrt sollten Sie alles vermeiden, was Ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stellen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann