Sehr geehrter Fragesteller,
die Afa bei Vermietung erhalten Sie auch als (Mit-)erbe.
Die AfA errechnet sich dann aus den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten die Ihr Vater beim Erwerb der Wohnung aufgewendet hat. Dies sind der gezahlte Kaufpreis und daneben im wesentlichen die Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, die Grunderwerbsteuer, die Gebühren des Grundbuchamtes für den Eigentümerwechsel sowie ggf. für eine Auflassungsvormerkung und ggf. die Maklerkosten für die Vermittlung des Objekts.
Die gesamten Aufwendungen müssen Sie allerdings auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufteilen, denn Bemessungsgrundlage für die AfA sind nur die auf das Gebäude entfallenden Kosten. Den Bodenanteil können Sie dabei anhand des Bodenrichtwertes ermitteln. Aus den anteiligen Aufwendungen für das Gebäude errechnen Sie dann die AfA.
Wird die Wohnung durch Sie erstmals vermietet beträgt der Abschreibungssatz 2 %. Erfolgte eine Vermietung bereits durch Ihren Vater, dürfen Sie dessen Abschreibung fortführen.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
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