Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie können die AfA nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie aus der Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Wenn Sie einen Teil der Immobilie vermieten, können Sie die AfA nur für diesen Teil der Immobilie in Anspruch nehmen.
Wenn es sich bspw. um ein 2-Familienhaus handeln sollte und Sie die 2. Wohnung vermieten, müssen Sie die AfA aufteilen und können die AfA nur für die vermietete Wohnung in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
23. Juni 2022
|
07:35
Antwort
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