Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Stirbt ein Elternteil, dem die elterliche Sorge durch Gerichtsentscheidung nach §§ 1671
, 1672
oder 1696
I BGB allein übertragen war, ist sie gem. § 1680 II 1 BGB
dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn das Wohl des Kindes dem nicht widerspricht. Im Gegensatz zu der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei der dem überlebenden Elternteil die Alleinsorge kraft Gesetzes zusteht, erfolgt im Falle der Alleinsorge die Sorgerechtsübertragung auf das überlebende Elternteil durch Beschluss des Familiengerichts. Ist nicht zu erwarten, dass der überlebende Elternteil die Belange des Kindes ernsthaft wahrnimmt, kann beispielsweise der neue Ehepartner des verstorbenen sorgeberechtigten Elternteils als Vormund bestimmt werden. Weiterhin wird das Jugendamt eingeschaltet und führt ein Gespräch mit allen Beteiligten. Nachdem die Tochter Ihrer Ehefrau 17 Jahre alt ist, wird das Kind selbst befragt werden. In der anschließenden Stellungnahme des Jugendamtes an das Gericht, die in der Regel einen konkreten Vorschlag enthält, wird der Wunsch des Kindes berücksichtigt. Da die Tochter Ihrer Ehefrau nicht bei ihrem Vater leben möchte, werden je nach Abwägung des Familiengerichts Chancen bestehen, dass Sie als Vormund bestimmt werden.
Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Schädigung des Kindes, wird hingegen eine Übertragung des Sorgerechts und damit des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater erfolgen. Da die Tochter Ihrer Ehefrau aufgrund des ggf. langjährigen Zusammenlebens in dem gemeinsamen Haushalt eine enge Beziehung zu Ihnen entwickelt hat und dem Vater entfremdet ist, werden Sie bei dem Familiengericht gem. § 1682 BGB
beantragen können, dass die Tochter Ihrer Ehefrau bei Ihnen lebt, da eine Wegnahme das Kindeswohl gefährdet. Das Familiengericht wird in diesem Fall zwar das alleinige Sorgerecht auf den Vater übertragen, auf der anderen Seite aber anordnen, dass er es nicht betreuen darf, da das Kind bei dem Stiefvater bleiben soll. Im Ergebnis wird der Vater nach dem Tod Ihrer Ehefrau nicht berechtigt sein, durch Einstellung der Unterhaltszahlungen das Kind zu zwingen, bei ihm zu leben. Vielmehr hat er zunächst die Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich der Übertragung des Sorgerechts abzuwarten und wird sich überdies einer Verbleibensanordnung beugen müssen, wenn das Familiengericht Ihrem Antrag nach § 1682 BGB
entspricht. Weiterhin entfällt mit dem Tod der Mutter nicht seine Unterhaltspflicht, sondern erst dann, wenn er für die noch minderjährige Tochter die Betreuungsleistungen übernimmt. Im Falle der Zahlungseinstellung sollte er daher zunächst in Verzug gesetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
19. Juni 2007
|
12:49
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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