Sehr geehrter Ratsuchender,
"sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen." (§ 73 BGB
).
Solange also die Mitgliederzahl über drei liegt, ist der Verein rechtsfähig. Ihr Verein A ist daher noch rechtsfähig. Gem. § 33 BGB
I BGB ist für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von 3/4 der "erschienenen Mitglieder" erforderlich.
Danach ist die Änderung der Satzung durch den Verein A selbst möglich.
Eine Zuwahl im Vorstand von Verein B scheint zunächst nicht das Ziel zu erreichen, Verein A nach Außen zu öffnen. Schließlich besteht nicht der Zwang für Vorstandsmitglieder von Verein B, Mitglieder im Verein A zu werden. Tatsächlich dürfte die Änderung durch Verein A der direkte Weg sein.
Darüber hinaus dürfte es jedoch möglich sein, im Verein B Vorstandsmitglieder zuzuwählen. Zwar dürfte der Zweck der Regelung "Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen." darin liegen, das ausgeschiedene Mitglied zu setzen. Jedoch dürfte die Ergänzung des Vorstands jederzeit möglich sein. Die konkrete Ausgestaltung der Vereinsangelenheiten liegt im Selbsverwaltungsrecht des Vereins.
Ich hoffe, Ihre Frage zunächst zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
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Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
durch RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
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Diese Antwort ist vom 30.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Krajewski,
Ihre Antwort ist schlüssig nur in Bezug auf die Zuwahlmöglichkeiten in den Vorstand von Verein B habe ich noch folgende Frage:
Würde der Vorstand durch die Zuwahl von mehreren Mitgliedern in den Vorstand nicht die Autorität der Mitgliederversammlung unterlaufen, wenn er sich nach Gutdünken ergänzt.
Beispiel: Von zehn Vorstandskandidaten werden während der Vorstandswahl von der Mitgliederversammlung nur fünf gewählt bzw. im Amt bestätigt.
Nach Ausscheiden eines Vorstandsmigliedes ergänzt sich der Vorstand jetzt aber nicht nur um die eine ausgeschiedene Person, sondern er ergänzt sich direkt um zwei oder drei Personen, vielleicht sogar um welche, die von der Mitgliederversammlung seinerzeit abgelehnt wurden, weil er meint, nur so den Verlust des einen ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ersetzen bzw. fachlich kompensieren zu können. Wie sehen Sie das Problem?
Mit Dank und Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Zuwahl wird wie allgemein eine Wahl durch Mitgliederversammlung vorgenommen. Der Vorstand darf sich daher nicht außerhalb einer Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
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