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Änderung der Dienstzeit, Keine Kostenübernahme Taxigeld Nachts

8. August 2009 10:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux

Seit nun 28 Jahren arbeite ich in einem Hotel. Normalerweise ist mein Dienstschluß um 00.00 Uhr. Jetzt muß ich regelmäßig länger als 2.00 Uhr Nachts arbeiten. Zudieser Zeit komme ich nicht mehr nach Hause, da kein öffentliches Verkehrsmittel mehr fährt. Also muß ich, da ich etwas außerhalb der Stadt wohne, mit dem Taxi fahren. Muß mein Arbeitgeber Fahrkosten zahlen?
Der Dienst nach 00.00 Uhr belastet mich sehr, zudem ich auch unter hohem Blutdruck und Herzbeschwerden leide.
Der Arbeitgeber untersagt es die Überstunden aufzuschreiben - Begründung Wirtschaftskrise - bekomme auch keine Nachtzuschläge.
Außerdem bin ich Betriebsratsmitglied.
Wie soll ich mich verhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Khaled Pohl-Machraoui

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertragflichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen) getroffen worden sind.
Die Grenzen dieses billigen Ermessens sind nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers nicht angemessen berücksichtigt
Sie müßten daher zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob hier exakte Regelungen bzgl. der Lage der Arbeitszeit getroffen wurden, also z. B. "Die tägliche Arbeitszeit beginnt um 18.00 und endet um 24.00 Uhr."
Findet sich eine derartige Regelung nicht, so ist zu berücksichtigen, dass Sie keine Möglichkeit - außer mit dem Taxi haben - in der Nacht nach Hause zu kommen. Entweder bezahlt Ihr Arbeitgeber also das Taxi oder Sie müssen Ihre Arbeit dann beenden, wenn noch ein öffentliches Verkehrsmittel erreichbar ist.

2. Ich habe Sie so verstanden, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen, obwohl Sie mehr arbeiten, diese Zeit nicht bezahlt.
Eine Erhöhung der Arbeitszeit ist einseitig durch den Arbeitgeber nicht möglich; hier muß entweder eine einvernehmliche Änderung mit dem Arbeitnehmer herbeigeführt werden oder der Arbeitgeber müßte dies im Wege der Änderungskündigung versuchen durchzusetzen.
Auch dies ist jedoch nur dann denkbar, wenn diese Zeit auch vollumfänglich bezahlt wird.
Sie sind daher berechtigt die Mehrarbeit zu verweigern, ohne, dass der Arbeitgeber deshalb zur Kündigung berechtigt wäre.
Darüber hinaus haben Sie als Betriebsratsmitglied einen besonderen Kündigungsschutz.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber - aus Klarheitsgründen am besten schriftlich - darauf hinweisen, dass die von ihm vorgenommenen Erhöhung und Veränderung der Arbeitszeit unzulässig ist und sie dem widersprechen und die Mehrarbeit insoweit verweigern.

Viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin




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