Sehr geehrte Fragestellerin,
um es kurz zu machen, eine Verrechnung von Minusstunden mit Urlaub ist keinesfalls zulässig. Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu beantragen und zu genehmigen. Sofern ein Antrag vom Arbeitgeber abgelehnt wird, dürfen Sie sich jedoch nicht selbst beurlauben, sondern Sie müssen den gerichtlichen Weg - notfalls im Eilverfahren - gehen.
Auch die Stundenanzahl kann nur im Einvernehmen oder per Änderungskündigung (gegen die kann man übrigens klagen) mit Ihnen gekürzt werden. Sofern Sie nicht einverstanden sind, bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über eine Änderungskündigung. Sie haben ein Vertrag über 40 Stunden und Sie bieten Ihre Arbeitskraft für 40 Stunden an. Der Arbeitgeber muss daher - solange es keine Vertragsänderung gibt - diese Zeit bezahlen, auch wenn er Sie nur für 30-35 Stunden beschäftigt sind.
Wenn Sie als Restaurantfachfrau eingestellt wurden, schulden Sie nur Tätigkeiten als Restaurantfachfrau. Gartenarbeiten etc. gehören nicht zum Berufsbild einer Restaurantfachfrau und können von Ihnen verweigert werden. Diese Tätigkeiten sind nicht zumutbar und der Arbeitgeber würde bei einer Anweisung solcher Tätigkeiten sein Direktionsrecht überschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Böttcher
Fachanwalt für Arbeitsrecht