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Ändert sich der Unterhalt für meine leiblichen Kinder, wenn ich Unterhalt für die Kinder meiner neue

22. Mai 2005 15:54 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Ich möchte meine Philippinische Freundin im nächsten viertel Jahr heiraten.Sie hat zwei Uneheliche Kinder in den Philippinen.Ich selbst habe auch zwei Kinder,für einen zahle ich momentan 327€.Für den älteren muss ich erst,wenn er das 18.Lebensjahr vollendet hat zu bezahlen.Meine Frage: Verringert sich das Unterhaltsgeld für meinen Sohn wenn ich meine Freundin heirate und für ihre zwei Kinder aufkomme,oder muss ich die Kinder adoptieren damit sie für die Unterhaltspflicht anerkannt werden.Ist eventuell eine Namenserteilung ausreichend?

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Allein die Heirat mit Ihrer Freundin verringert den Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder nicht, denn dieser richtet sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem der Kindesmutter. Der Unterhaltsbetrag könnte sich nur verringern, wenn Sie noch weiteren Kindern gegenüber Unterhaltsverpflichtet wären und die verteilungsfähige Masse (Ihr Einkommen oberhalb der Selbstbehaltsgrenze) nicht ausreichen würde, für alle Kinder mindestens den Regelunterhalt zu zahlen.

Die Adoption thailändischer Kinder durch deutsche Staatsangehörige kann nur in einem komplizierten Verfahren erreicht werden, an dem deutsche u n d thailändische Behörden und Gerichte mitwirken müssen.

Nach deutschem u n d thailändischen Verfahrensvorschriften ist die Zustimmung b e i d e r leiblicher Elternteile unabdingbare Voraussetzung für die Adoption. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ein Elternteil verstorben ist.. Dies gilt auch dann, wenn dem zustimmenden Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht. Wenn ein Elternteil verschwunden ist und dies auch formell bewiesen werden kann, sihe hierzu

Die Adoption würde eine Unetrahltspflicht gegenüber den adoptierten Kindern bedeuten.

Die von Ihnen erwähnte sog. Einbenennung dagegen führt nicht zu einer Unterhaltsverpflichtung.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

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