Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Allein die Heirat mit Ihrer Freundin verringert den Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder nicht, denn dieser richtet sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem der Kindesmutter. Der Unterhaltsbetrag könnte sich nur verringern, wenn Sie noch weiteren Kindern gegenüber Unterhaltsverpflichtet wären und die verteilungsfähige Masse (Ihr Einkommen oberhalb der Selbstbehaltsgrenze) nicht ausreichen würde, für alle Kinder mindestens den Regelunterhalt zu zahlen.
Die Adoption thailändischer Kinder durch deutsche Staatsangehörige kann nur in einem komplizierten Verfahren erreicht werden, an dem deutsche u n d thailändische Behörden und Gerichte mitwirken müssen.
Nach deutschem u n d thailändischen Verfahrensvorschriften ist die Zustimmung b e i d e r leiblicher Elternteile unabdingbare Voraussetzung für die Adoption. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ein Elternteil verstorben ist.. Dies gilt auch dann, wenn dem zustimmenden Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht. Wenn ein Elternteil verschwunden ist und dies auch formell bewiesen werden kann, sihe hierzu
Die Adoption würde eine Unetrahltspflicht gegenüber den adoptierten Kindern bedeuten.
Die von Ihnen erwähnte sog. Einbenennung dagegen führt nicht zu einer Unterhaltsverpflichtung.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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