Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wesentlich zu unterscheiden sind nach deutschem Recht die Adoption von Volljährigen und die Adoption von Minderjährigen.
Die Volljährigenadoption lässt die verwandtschaftlichen Beziehungen, im Gegensatz zur Adoption von Minderjährigen, zu den leiblichen Eltern unberührt und beschränkt die Wirkung der Adoption auf die betroffenen Einzelpersonen, hier Ihren neuen Ehemann.
Eine Verwandtschaft zwischen den Angehörigen des Kindes und dem Annehmenden kommt hierbei nicht zustande.
Auf Antrag aber kann das Vormundschaftsgericht, welches für die Adoption zuständig ist, unter bestimmten Vorausetzungen bestimmen, dass sich bei einer Volljährigenadoption die Wirkungen nach den Vorschriften für eine Minderjährigenadoption richten sollen.
Hierzu ist unter Anderem erforderlich, dass eine elterliche Beziehung zwischen den Annehmenden (Ihrem neuen Ehemann) und dem Kind schon über Jahre hinweg bestand.
So liegt es wohl in Ihrem Fall.
Sollte das Vormundschaftsgericht dies bestimmen, würde das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater der Tochter erlöschen und diese müsste später auch keinen sog. Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) zahlen.
Sie sollten sich daher zuvor an das örtliche Vormundschaftsgerihct wenden (Amtsgericht Ihres Wohnsitzes) und alle Voraussetzungen darlegen. Dort wird man Ihnen auch die weiteren Schritte erläutern.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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