Sehr geehrte Dame,
zunächst bedanke ich mich für ihre Anfrage!
Nun zu ihrer Frage: Generell ist es möglich, dass ihr Partner die Vaterschaft anerkennt und sich anschließend in das Familienbuch eintragen lässt. Dazu wäre dann gem. § 1592 Nr. 2 BGB
Voraussetzung, dass ihr neuer Lebensgefährte die Vaterschaft schriftlich anerkennt und sie dem zustimmen. Diese beiden Erklärungen müssten dann öffentlich beurkundet werden. Dies erledigen im Zweifel auch die Standesämter. Eine Zustimmung des Kindes ist hier nicht erforderlich, da sie ersichtlich die Alleinsorge für das Kind haben. Der Anerkennung der Vaterschaft durch ihren neuen Partner stünde auch nicht entgegen, dass der „biologische Vater“ ihr ehemaliger Partner ist. Die Richtigkeit der Anerkennung wird nämlich nicht überprüft bzw. auch nicht vorausgesetzt.
Allerdings rate ich insoweit zur Vorsicht. Der biologische Vater kann nämlich durchaus die dann bestehende Vaterschaft ihres neuen Lebensgefährten anfechten. Innerhalb der 2-Jahresfrist des § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB
wäre dies möglich. Ferner könnte ihr Lebensgefährte selbst auch sein Anerkenntnis gegebenenfalls später einmal anfechten. Zuzugeben ist allerdings, dass diese Anfechtung, deren Frist jedenfalls für den biologischen Vater regelmäßig mit der Geburt des Kindes beginnt und bereits abgelaufen sein dürfte, insoweit ins Leere gehen dürfte.
Ferner läuft die Anfechtungsfrist für den neuen Partner auch bereits seit Kenntnis der fremden Vaterschaft. Den genauen Zeitpunkt dazu kann ich aber mangels weiterer Angaben nicht ersehen. Es ist natürlich auch im Zweifel nicht davon auszugehen, dass ihr neuer Lebensgefährte an eine Anfechtung denken würde.
Von daher würde ich ihren Plan umsetzen, ich wünsche ihnen und ihrer Familie dabei alles Gute bzw. gratuliere vorab zu ihrer Hochzeitsplanung!
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, für weiterführende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Hochachtungsvoll
Hellmann
Rechtsanwalt
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