Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Den einzigen Nachteil, den ich erkennen kann, ist Folgender:
Die abgetretenen Mieteinnahmen wären dann durch einen Dritten nicht mehr pfändbar. Wenn ein Dritter die GbR in Anspruch genommen hätte, so wären Sie zwar alle in Haftung, allerdings die Mieteinahmen wären nicht mehr zu pfänden. Die persönliche Haftung des Gesellschafters bleibt aber weiterhin erhalten; die GbR hat aber die Meiteinnahmen nicht mehr und haftet damit auch nicht mehr. Sie selbst hätten das auch, wenn Sie Forderungen gegen den Gesellschafter hätten, nicht in Anspruch nehmen oder pfänden können.
Weitere Nachteile sind nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ist das so zu verstehen, daß es für die Eigentümergemeinschaft keinen Unterschied macht, ob die Haftung gegenüber Dritten der Eigentümer als natürliche Person oder als Gesellschafter der GmbH hat?
Sie sind zuerst davon ausgegangen, dass Sie eine GbR mit "anderen Personen" gebildet haben. Das ist eine Gesellschaft. Davon zu unterscheiden ist eine Gemeinschaft nach § 741. Sie können aber auch eine Erbengemeinschaft bilden nach § 2032, wenn ein Erblasser das gesamte Haus an alle Personen hinterlassen hat. Davon gehe ich aber nicht aus. Ich gehe davon aus, wie Sie schon gesagt haben, dass Sei eine GbR mit den anderen Personen haben. Daher beantworte ich die Nachfrage wie folgt:
Ihre Vermutung ist nicht richtig.
Für den Fall der Haftung haftet die GbR und Ihre Gesellschafter als Gesamtschuldner solidarisch. Das bedeutet für Sie, dass Sie und andere Gesellschafter in Anspruch genommen werden mit Ihrem gesamten Vermögen. Hat der Gläubiger einen Titel gegen die GbR und deren Gesellschafter kann er sich aussuchen, bei wem er sich Schulden holen möchte, allerdings kann er nicht in das abgetretene Vermögen vollstrecken. D.h. die Forderung ist in Zwangsvollstreckung nicht mehr zu berücksichtigen, weil Sie einer (anderen) juristischen Person, nämlich der GmbH, gehört. Hätte der Gläubiger dann aber, weil er bei dem Schuldner kein Geld holen kann, in Ihr Vermögen vollstreckt, so hätten Sie einen Ausgleichsanspruch gegen den Gesellschafter, der die Forderung an die GmbH abgetreten hat. Das kann aber auch der Fall sein, ohne dass der Gläubiger versucht, bei dem anderen Schuldner vollstrecken, so dass die Abtretung der Forderung nur eine Rolle spielt, wenn der Gesellschafter sonst unvermögend ist und für den Ausgleichsanspruch nicht gerade stehen kann.
Das ist eigentlich alles ziemlich theoretisch, auch deswegen weil Sie ein risikoarmes Geschäft betreiben- Vermietung. Es kann auch sein, dass er aus steuerlichen Gründen, weil er z.B. mit der GmBH Verluste, sei es durch Investitionen, sei es durch höhere Ausgaben Verluste erwirtschaftet, so dass es für ihn vorteilhafter ist, die Gewinne aus Vermietung mit den Verlusten zu vermischen, so dass die Gewinne nicht zu verteuern wären, aber ich kann das nur vermuten. Sie sollen mit ihm vielleicht offen reden.
Es entsteht, insgesamt gesehen, ein kleiner Nachteil für Sie, wenn die Forderung an eine dritte Person, was die GmbH ist, abgetreten wird. Dann haftet die GbR nicht mehr mit der Forderung(weil sie diese nicht mehr hat), sondern der Gesellschafter, an den die Forderung abgetreten ist, persönlich mit seinem übrigen Vermögen(ausgenommen die Forderung). Einfach ausgedrückt, wenn Sie diese abgetreten haben, können Sie sie als Sicherheit abschreiben.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Was das Vermögen der GbR ist gesetzlich in § 718 BGB
geregelt. Durch Abtretung der Forderung wird das Vermögen reduziert.
Ich hoffe, dass dies klar geworden ist.