Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
1. Beide Ausdrücke sind keine juristischen Begriffe, so dass die Verwendung beider möglich wäre. Ich würde in Ihrem Falle allerdings den Begriff Provision vorziehen, da er in diesem Zusammenhang üblicher ist und aus ihm der erfolgsabhängige Charakter der Leistung klarer hervorgeht.
2. Hier sind insbesondere die Anforderungen an eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne zu beachten. Die Rechnung muss daher die in § 14 Abs. 4 UStG
(siehe Verlinkung) aufgezählten Angaben enthalten.
3. Die Provisionshöhe können Sie frei bestimmen. Eine gesetzliche Regelung besteht für Ihren Fall nicht.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Da die Verlinkung nicht übernommen wurde, anbei § 14 Abs. 4 UStG
im Wortlaut:
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
• 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
• 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
• 3.
das Ausstellungsdatum,
• 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
• 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
• 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, (3)
• 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
• 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
• 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung ( § 10 Abs. 4 ) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.