Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abschlussprovision Immobilienvermittlung // gibt es einen Maximalsatz?

6. Februar 2009 13:54 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Wir möchten mit unserer Firma neue Vertriebspartner, freie Mitarbeiter aktivieren, die sich um die Vermittlung unserer Immobilien kümmern. Bei unseren Immobilien handelt es sich um Wohnungen und Häuser für die neue Käufer gefunden werden soll.

Wir würden dem Vermittler eine Abschlussprovision zahlen. Die Abschlussprovision wird gezahlt sobald es zu einem rechtskräftigen Kaufvertrag in einem Notartermin gekommen ist.

Die Abschlussprovision soll abhängig von der Kaufsumme sein.

Wir würden unseren Partnern eine Abschlussprovision von 5% auf den Verkaufspreis anbieten wollen.

Nun meine Fragen:

1. Wie muss die Position in der Rechnung von dem Vermittler benannt werden, Vermittlungsgebühr oder Vermittlungsprovision?

2. Worauf ist bei der Rechnungsstellung zu achten damit es keine Probleme gibt?

3. Gibt es ein Gesetz, welches den Maximalsatz der Provision festlegt bzw. limitiert oder kann ich den Satz der Provision frei bestimmen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich Ihre Fragen.

1. Beide Ausdrücke sind keine juristischen Begriffe, so dass die Verwendung beider möglich wäre. Ich würde in Ihrem Falle allerdings den Begriff Provision vorziehen, da er in diesem Zusammenhang üblicher ist und aus ihm der erfolgsabhängige Charakter der Leistung klarer hervorgeht.

2. Hier sind insbesondere die Anforderungen an eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne zu beachten. Die Rechnung muss daher die in § 14 Abs. 4 UStG (siehe Verlinkung) aufgezählten Angaben enthalten.

3. Die Provisionshöhe können Sie frei bestimmen. Eine gesetzliche Regelung besteht für Ihren Fall nicht.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 6. Februar 2009 | 22:19

Da die Verlinkung nicht übernommen wurde, anbei § 14 Abs. 4 UStG im Wortlaut:

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
• 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
• 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
• 3.
das Ausstellungsdatum,
• 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
• 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
• 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, (3)
• 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
• 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
• 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung ( § 10 Abs. 4 ) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER