Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung)auseinandergesetzt werden
Zur Abschichtung hat der BGH entschieden, dass ein Miterbe auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden kann. Formbedürftigkeit besteht ausnahmsweise nur, wenn als Abfindung die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück). Da die Abfindung aber nicht in Form einer Grundstückübertragung erfolgen soll, besteht hier keine Formbedürftigkeit.
Für den minderjährigen Miterben muss über das Familiengericht allerdings ein Ergänzungspfeger ( §1909 BGB
) bestellt werden. Anderenfalls läge ein unwirksames Insichgeschäft ( § 181 BGB
) vor, sofern es sich bei A und/oder B um Elternteile des C handelt. Nach § 1909 II BGB
muss also eine Anzeige an das örtliche Familiengericht erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Guten Tag,
Vielen Dank für die rasche Antwort. Demnach müssen also auch die Unterschriften nicht beglaubigt werden, habe ich das so korrekt verstanden?
Bzgl. des Ergänzungspflegers: Ich verstehe Ihre Antwort so, dass das Geschäft dann unwirksam ist, wenn A und/oder B Elternteile von C sind. Dies ist nämlich nicht der Fall - A, B & C sind Geschwister, wäre auch in diesem Fall der Ergänzungspfleger nötig?
Vielen Dank & Gruß
Das ist korrekt verstanden. Wirksam ist auch eine privatschriftliche Erklärung. Es wäre allerdings möglich, dass im Falle einer Grundbucheintragung vom Grundbuchamt eine Beglaubigung der Unterschriften gefordert wird. Fragen Sie hier noch einmal beim Grunbuchamt nach, falls der Grundbucheintrag geändert werden soll.
Eine Ergänzungspflegschaft ist in diesem Fall dann nicht erforderlich. Um die Zustimmung des Familiengerichts kommen Sie dennoch nicht herum, da es ein zustimmungspflichtiges Grundstücksgeschaft bleibt, §§ 1643
, 1821 BGB
.