mein Mann und ich leben in Scheidung. Vor 7 Jahren habe wir ein Haus zusammengekauft.
Unsere Finanzierung setzte sich wie folgt zusammen:
210000,-- Gesamt
50000,-- EK durch meinen Mann ( Schenkung seiner Eltern während der
Ehe)
6000,-- EK durch mich ( Auszahlung meiner Lebensvers. )
154000;-- Hyp. Darlehen
Das Haus wurde vor 1 Jahr verkauft. Nach Zahlung des Darlehens verblieb ein Erlös über 46000,-- Euro. Mein Frage ist nun. Wie wir diese Summe aufteilen. Im Grundbuch war mein Mann mit 8/13 und ich mit 5/13 eingetragen. Die Restschuld belief sich auf 160000,-- Euro. Werden diese Schulden 50/50 aufgeteilt oder lt. Eintragung im Grundbuch und dann mit dem Erlös verrechnet? Oder wird einfach nur der Erlös von 46000,-- zu 8/13 und 5/13 aufgeteilt?
die Erlösverteilung wird sich regelmäßig - es sei denn, Sie haben explizit anderes vereinbart - nach den jeweiligen Eigentumsanteilen richten, bei Ihnen also 8/13 zu 5/13.
Sie müssen hier die konkrete Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauseigentums von der sonstigen güterrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des ehelichen Vermögens trennen, also etwa den sog. Zugewinnausgleich.
Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller8. Januar 2007 | 19:02
Sehr geehrter Herr Wundke,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Und nochmals zur Bestätigung für mich:-)....
Auch die Bezahlung des Darlehens über 160000,--Euro wird im Verhältnis 8/13 zu 5/13 getragen?
Vielen herzlichen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. Januar 2007 | 19:15
Der jeweilige Umfang der eigenen Schuldenlast am Darlehen richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Darlehensvertrages und gerade nicht am Umfang des eingetragenen Hauseigentums. Hier lauert oft eine unangenehme "Falle" für den mitfinanzierenden Nichteigentümer. In der Regel muß danach nämlich jeder für sich in voller Höhe für die Tilgung einstehen.
Auch hier kann jedoch im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Noch-Ehemann eine anderweitige vertragliche Regelung getroffen worden sein. Prüfen Sie insoweit die bei Ihnen vorhandenen Unterlagen.